Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

3. Lehre In der Lehre wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Sachen - recht ebenfalls zwischen öffentlichen Sachen, zu denen jene Sachen ge- zählt werden, die unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen (Art. 449 Abs. 1 SR) und den öffentlichen Sachen unterschieden, die im liechten - stei nischen Recht nicht im eigentlichen Sinn als öffentliche Sachen gel - ten.16Das sind jene Sachen, die «Fiskaleigentum» darstellen (Art. 449 Abs. 2 SR) und für die sämtliche privatrechtliche Vorschriften mass ge - bend sind, die auch ein Privater bei der Verwaltung seiner Vermö gens - werte zu berücksichtigen 
hat.17 § 2 System des öffentlichen 
Sachenrechts I. Mögliche Rechtskonstruktionen 1. Dualistische Lösung Im Verwaltungsrecht kann entweder ein eigener Sachbegriff aufgestellt oder jener des Privatrechts übernommen werden. Es stellt sich daher die Frage, ob das öffentliche Sachenrecht der privatrechtlichen Eigentums - ord nung oder einer anderen eigenen Regelung untersteht. Es sind ver - schie dene Lösungen denkbar.18Der liechtensteinische Gesetzgeber hat sich mit der Übernahme des schweizerischen Sachenrechts für die Kon - zep tion der dualistischen Theorie entschieden, wonach auf die öffent - lichen Sachen im engeren Sinn (Verwaltungsvermögen und öffentliche Sachen im Gemeingebrauch) sowohl öffentliches als auch privates Recht Anwendung findet,19«soweit nicht besondere Regeln für sie aufgestellt sind» (Art. 450 Abs. 1 SR). Sie ergeben sich aus ihrer öffentlichen Zweck bestimmung (Art. 449 Abs. 1 SR), die das privatrechtliche Eigen - 347 
§ 2 System des öffentlichen Sachenrechts 16So Beck, S. 79 ff.; vgl. auch Kley, Verwaltungsrecht, S. 154 f. und 201 f. 17Kley, Verwaltungsrecht, S. 155. 18Vgl. Fleiner-Gerster, S. 365 ff. 19Nach Stern, S. 224, konstruiert diese herkömmliche Theorie die öffentliche Sache als Mischgebilde öffentlichen und privaten Rechts. Die öffentliche Sache gilt als eigen- tumsfähig und damit einer privatrechtlichen Ordnung zugänglich, die jedoch durch öffentliche Zwecke beschränkt ist.
	        

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