Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Geldersatz in Betracht kommt, kann zwangsläufig auch die Regress- oder Rückersatzforderung nur in einer Geldforderung bestehen.437 Denn der Regressanspruch kann nur das umfassen, was der öffentliche Rechts träger auf Grund der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes dem Geschädigten tatsächlich geleistet 
hat. V. Beschlüsse von Kollegialorganen 1. Grundsätzliches Wird die Haftung aus einem Beschluss eines Kollegialorgans abgeleitet, legt Art. 6 Abs. 2 AHG fest, dass für ihn nur die Mitglieder haften, die für ihn gestimmt haben. Beruht jedoch der Beschluss auf einer un voll - ständigen oder unrichtigen Darstellung des Sachverhalts durch den Be - richt erstatter, haften auch die Mitglieder nicht, die dafür gestimmt ha - ben, es sei denn, dass sie die pflichtgemässe Sorgfalt grobfahrlässig aus- ser Acht gelassen haben. Dies entspricht dem in Art. 6 Abs. 1 AHG zum Aus druck gebrachten allgemeinen Grundsatz, dass nur ein zumindest grob fahrlässig handelndes Organ rückersatzpflichtig ist. Soweit Einzelpersonen als Organe Beschlüsse fassen, treten beim Rück griff keine Probleme auf. Anders ist die Sachlage bei kollegial orga - ni sierten Behörden. Werden die Beschlüsse einstimmig gefasst, haften alle Mitglieder des Kollegiums. Im Fall einer Mehrheits ent schei dung kön nen Mitglieder, die nicht für die Entscheidung gestimmt haben, nicht für sie haftbar gemacht werden. Gleiches gilt bei unvoll ständiger oder un rich - tiger Berichterstattung auch für Mitglieder, die für die Entschei dung ge- stimmt haben. Diese Regelung kommt allerdings nur dann zum Zug, wenn der Sachverhalt satzungsgemäss durch einen Berichterstatter darge- stellt wird. Ergeht die Entscheidung auf Grund eigener Wahr neh mung der Stimmenden, wie dies beispielsweise bei einem Urteil infolge münd - licher Verhandlung geschieht, kann sie nicht angewendet 
werden.438291 
§ 7 Rückgriff auf das Organ sondere gegenüber der Schatzungskommission für Gültschatzungen und gegenüber den Beamten und Angestellten der Grundbuchverwaltung und der unmittelbaren Aufsicht. 437Vgl. Schragel, AHG 2, S. 182, Rdnr. 199. 438Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 12.
	        

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