Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

c) Aufforderung gemäss Art. 11 Abs. 2 AHG Die Verjährung wird durch die schriftliche Aufforderung an den öffent - lichen Rechtsträger zur Anerkennung des Ersatzanspruchs für sechs Mo nate gehemmt (Art. 9 Abs. 3 AHG).428Diese Bestimmung erklärt sich auf dem Hintergrund von Art. 11 Abs. 2 AHG. Danach hat der Ge - schädigte zunächst den öffentlichen Rechtsträger schriftlich zur Aner - kennung seines Ersatzanspruchs aufzufordern und ihm eine Frist von drei Monaten einzuräumen. Damit der Geschädigte durch dieses «obli - ga torische Mahnverfahren» nicht benachteiligt, d. h. in der Verjährungs - frist nicht verkürzt wird, soll die Verjährungsfrist während dieses Verfahrens weiterlaufen und im Höchstfall um weitere drei Monate auf insgesamt sechs Monate verlängert werden.429Man spricht in diesem Zu - sam menhang von 
Fortlaufshemmung.287 
§ 6 Beschränkung bzw. Ausschluss der Amtshaftung 428Beispielhaft OG-C 471/95-27, Urteil des OG vom 3. Juli 1997, nicht veröffentlicht, S. 12. 429Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 17.
	        

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