Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Nach § 1296 ABGB gilt im Zweifel die Vermutung, dass ein Scha - den ohne Verschulden eines anderen entstanden ist. Es steht daher dem öffentlichen Rechtsträger frei, zu beweisen, dass der Schaden zur Gänze oder wenigstens teilweise auch ohne Verletzung der Schutznorm ein ge - treten wäre. Er kann aber auch beweisen, dass das schädigende Organ im Anlassfall nicht den in § 1297 ABGB umschriebenen durchschnittlichen Sorg faltsmassstab erfüllen konnte und anderen Organen auch kein Aus - wahl- oder Überwachungsverschulden zur Last 
fällt.366 5. Kumulative, alternative und überholende Kausalität Die Amtshaftung wird für den Fall so genannter konkurrierender (kumu lativer) Kausalität, wenn also gleichzeitig ein Ereignis eintritt, das den Schaden gleichfalls herbeiführt, nicht aufgehoben. Gleiches gilt bei so genannter alternativer Kausalität, wenn nicht festgestellt werden kann, welches von mehreren potentiellen schadensträchtigen Ereig nis - sen die Ursache ist.367 Überholende Kausalität ist gegeben, wenn ein anderes Ereignis den selben Schaden später herbeigeführt hätte, wäre das erste Ereignis nicht zuvorgekommen. Dabei gelangen die für das allgemeine Scha den - ersatzrecht anerkannten Grundsätze auch im Amtshaftungsrecht zur Anwendung.368 § 6 Beschränkung bzw. Ausschluss der Amtshaftung I. Relativer Ausschluss der Amtshaftung 1. Allgemeines Ein Ersatzanspruch besteht nach Art. 5 Abs. 1 AHG nicht, wenn der Ge schädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder Aufsichtsbeschwerde 270Inhalt 
und Umfang der Amtshaftung 366Vrba/Zechner, S. 167 mit weiteren Nachweisen. 367Schragel, AHG 3, S. 243, Rdnr. 175; zum sog. rechtmässigen Alternativverhalten sie- he 9 Cg 68/99-64, Urteil des OGH vom 4. Oktober 2001, LES 2/2002, S. 109 (116). 368Schragel, AHG 3, S. 245, Rdnr. 177.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.