Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Ein zelfall die Genugtuung nicht dieselbe Funktion wie das Schmer zen - geld 
hat.344 2. Umfang Es ist neben dem positivem Schaden auch der entgangene Gewinn zu er - setzen. Die österreichische Rechtsprechung hat für den Bereich der Amts haftung eine besondere Formel entwickelt: «Im Rahmen der Amts - haf tung wird für entgangenen Gewinn dann gehaftet, wenn ein Verhal - ten in Vollziehung der Gesetze nachgewiesen ist, das nach seinem Erschei nungsbild objektiv auf besonders schwerwiegende Sorgfalts ver - stösse zurückzuführen ist».345 Der Umfang des Schadenersatzes richtet sich nach dem Grad des Organ verschuldens. Daher ist positiver Schaden gemäss § 1332 ABGB bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen, volle Genugtuung ist gemäss § 1331 ABGB bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung zu leisten, der Wert der besonderen Vorliebe dagegen nur unter den in § 1331 ABGB näher bezeichneten Voraussetzungen.346 Unterschiede treten in Bezug auf die Schwere der Verletzung kaum auf. Schmerzengeld ist nicht bei jeder geringfügigen Beeinträchtigung gegeben. Sie muss eine gewisse Intensität aufweisen. Eine gewisse Schwere der Verletzung ist daher sowohl beim Genugtuungs- als auch beim Schmerzengeldanspruch erforderlich. Dagegen ist die Rechtslage anders, was die Voraussetzung des Verschuldens angeht. Der Genug tu - ungs anspruch gemäss § 1324 Abs. 2 ABGB ist, abgesehen von den Fällen der Verursachung durch unerlaubte Handlung, abhängig von der Schwere des Verschuldens, d. h. es muss Vorsatz oder grobe Fahrlässig - keit vorliegen. Schmerzengeld kann ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens verlangt werden. Es ist schon bei leichter Fahrlässigkeit ge schuldet. Da viele Genugtuungsansprüche auf Grund unerlaubter Handlungen entstehen und hier kein schweres Verschulden erforderlich 264Inhalt 
und Umfang der Amtshaftung 344Wildhaber, S. 99; zur Bemessung des Schmerzengeldes siehe Urteil OGH vom 7. No vember 2002, 5 Cg 2000.210, LES 4/2003, S. 221 (225 f.). 345öst.OGH 20. Juni 1990, 1 Ob 10/90 (= SZ 63/106) und öst.OGH 17. Oktober 1995, 1 Ob 20/94 (= SZ 68/189), zitiert nach Längle, S. 110. 346Vrba/Zechner, S. 25.
	        

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