Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

5. Mitverschulden der geschädigten Person Da Art. 3 Abs. 4 AHG ganz allgemein auf die Bestimmungen des bür - ger lichen Rechts verweist, wird in Lehre und Rechtsprechung auch der Einwand des Mitverschuldens des Geschädigten als zulässig erachtet, den ein haftender Rechtsträger geltend machen kann.329Dabei dürfen al- lerdings an die Sorgfaltspflicht des Geschädigten nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Er darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sich die Organe der öffentlichen Rechtsträger an die Gesetze halten und die Gesetze korrekt vollziehen, wie sich dies aus einem Urteil des Staatsgerichtshofes vom 21. November 1977330ergibt. Die öffentlichen Rechts träger als beklagte Parteien hatten ein Mitverschulden der kla gen - den Partei eingewendet. Es bestehe darin, dass auch die Klägerin auf Grund der Bestimmungen der Waldordnung hätte erkennen müssen, dass das betroffene Grundstück unabhängig vom Zonenplan für eine Be - bauung nicht in Betracht komme. Dieses Argument lässt der Staatsge - richts hof nicht gelten und entgegnet, dass sich jeder Grundeigentümer auf den Zonenplan verlassen können müsse, d. h. darauf vertrauen dür- fe, dass ein in der Wohnzone liegendes Grundstück für Bauzwecke ver - wertbar ist, wenn nicht Umstände, die weder durch das Baugesetz noch durch die Gemeindebauordnung, noch durch den Zonenplan bedingt sind, die Errichtung eines Baues ausschliessen und weiter, dass es dem betroffenen Grundeigentümer nicht zuzumuten ist, durch weitere eige- ne sorgfältige Nachforschungen festzustellen, ob sein Grundstück in ge- setzwidriger Weise in den Gemeindebauvorschriften zur baulichen Nutzung freigegeben 
wurde. 6. Umkehrung der Beweislast Die Beweislast für das mangelnde Verschulden trifft den öffentlichen Rechts träger. Dies stellt eine Abweichung von den allgemeinen Grund - 259 
§ 5 Haftung nach bürgerlichem Recht 329Siehe StGH 1976/7, Urteil vom 21. November 1977 (Vorstellung) als Rechtsmittel - instanz in Amtshaftungssachen, nicht veröffentlicht, S. 6 ff. So auch die herrschen- de Auffassung in Österreich; vgl. § 1 Abs. 3 AHG und dazu Schragel, AHG 3, S. 232, Rdnr. 165. 330StGH 1976/7, Urteil vom 21. November 1977 (Vorstellung) als Rechtsmittelinstanz in Amtshaftungssachen, nicht veröffentlicht, S. 8.
	        

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