Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

§ 5 Haftung nach bürgerlichem Recht I. Allgemeines 1. Rechtsnatur der Amtshaftung Im Zusammenhang mit Art. 109bisLV (neu: Art. 109 LV) war noch die Rede von «zivilrechtlicher Haftung» bzw. «zivilrechtlicher Verantwort - lich keit».273Die Regierung hat jedoch in ihren Erläuterungen zu Art. 3 Abs. 4 AHG versucht, diese Qualifizierung der Haftung richtig zu stel - len, indem sie darauf hinweist, dass die Haftung für Schäden aus amt - licher Tätigkeit nicht dem Zivilrecht angehört, «da es gerade einer der typischen Unterschiede zwischen bürgerlichem Recht und öffentlichem Recht ist, dass sich im Zivilrecht gleichberechtigte Parteien, im öffentli- chen Recht aber der Staat als Hoheitsträger und die dieser Hoheit un- tergeordneten Personen gegenüber stehen».274Sie bezieht sich dabei auf den Wortlaut von Art. 109bisLV (neu: Art. 109 LV), der wie Art. 23 Abs. 1 öst.B-VG von «Haftung schlechthin» und nicht von «zivilrecht licher Haftung» spricht. Es trifft zwar zu, dass im Rahmen des Geltungsbereiches des Amts haftungsgesetzes öffentlichrechtliche Bestimmungen zum Tragen kommen. Das ändert aber nichts daran, dass das Amtshaftungsrecht als «zivilrechtliches Sonderhaftungsrecht» konzipiert worden ist.275Der Bericht der Regierung kommt denn auch nicht umhin, für eine «sinnge - mässe Anwendung» der «seit langem bestehenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über den Schadenersatz» einzutreten, da diese 246Inhalt 
und Umfang der Amtshaftung 273So im Bericht und Antrag der Regierung vom 8. November 1963 an den Landtag über die Erlassung eines Verfassungsgesetzes betreffend die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LLA RF 292/72/10, S. 7 und 14. 274Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 7. Der Staatsgerichtshof ist in StGH 1964/4, Entscheidung vom 22. Oktober 1964, ELG 1962 bis 1966, S. 215 (217) der Ansicht, dass es sich bei der Schadenersatzregelung aus rechtswidrigem Vollzug eines Gesetzes nur um eine «öffentlich-rechtliche Regelung» handeln könne. 275Krejci, S. 100. Der Oberste Gerichtshof weist in seinem Beschluss vom 30. April 1997, OG C 442/96-15, nicht veröffentlicht, S. 13 f., unter Berufung auf die ein hel - lige Lehre und Rechtsprechung in Österreich darauf hin, dass das Amtshaftungs ge - setz «nichts anderes als eine lex specialis zu den schadenersatzrechtlichen Bestim - mungen des ABGB» sei.
	        

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