Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Dagegen kann der öffentliche Rechtsträger bei qualifiziertem Ver schul - den des Schadenverursachers, d. h. wenn die Person, die als sein Organ gehandelt hat, die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grobfahrlässig ver - übt oder verursacht hat, auf diesen Rückgriff (Regress) nehmen (Art. 6 Abs. 1 AHG). Die Beamtenhaftung wird damit zu einer internen Ange - legen heit, zu einem blossen Regressproblem.136Die Regel, wonach ge - gen über dem Geschädigten der öffentliche Rechtsträger und nicht das fehlbare Organ für den Schaden aufzukommen hat, gilt auch in jenen Fällen, in denen es privatrechtliche Aufgaben des öffentlichen Rechts trä - gers wahrnimmt, der öffentliche Rechtsträger als Träger von Privatrech - ten auftritt, d. h. auch für den privatrechtlichen Bereich (Art. 3 Abs. 2 AHG).137 ab) Umfassende Haftung Das Amtshaftungsgesetz erfasst in gleicher Weise den Bereich der Ho - heits verwaltung wie auch den Bereich der Gerichtsbarkeit138. Es kennt allerdings keine Haftung für rechtswidrige Akte des Gesetzgebers (sog. legislatives Unrecht). Der Grundsatz der Haftung für legislatives Un - recht gilt jedoch im Rahmen des EWR-Rechts. Nach der Rechtspre - chung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft ist ein Mitglied - staat zum Ersatz des Schadens auch dann verpflichtet, «wenn der zur Last gelegte Verstoss dem nationalen Gesetzgeber zuzuschreiben ist». Damit anerkennt der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft das Prinzip der Haftung der Mitgliedstaaten für legislatives Unrecht, wel - ches nunmehr – nach dem Grundsatz des Vorranges des Gemeinschafts - rechts – auch dem Art. 3 Abs. 1 AHG vorgeht, sofern sich das rechts - widrige Verhalten aus einem Verstoss gegen das Gemeinschaftsrecht er- gibt.139 ac) Verschuldenshaftung Die Haftung ist als Verschuldenshaftung konzipiert. Aus der «sinn ge - mässen» Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den 215 
§ 3 Rechtsgrundlagen 136Gueng, S. 361. 137Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 6. 138Dafür beispielhaft die Ausführungen in Beschluss des OGH vom 6. September 2001, EX 4449/2000-21, LES 1/2002, S. 39 (41); vgl. auch hinten S. 248 f. 139Müller, Haftung nach EG-Recht, S. 429; siehe dazu auch vorne S. 205 f.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.