Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

nes solchen Verfahrens für ein kleines Land und einer sich daraus er ge - benden einheitlichen Spruchpraxis gesehen. Dagegen wurde als Ein wand der Rechtsschutz angeführt und argumentiert, ein Instanzenzug bedeu- te «in der Regel und nach Erfahrung schon einen Schutz für alle Betei - lig ten, um schliesslich dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen».130 Schon im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Veran ke - rung der Amtshaftung hat Franz Gschnitzer131von einer solchen Rege - lung abgeraten. Dabei gab er Folgendes zu bedenken: «Dem Staat gegen - über fühlt sich der Einzelne von Anfang an unterlegen. Er fürchtet, dass eine Krähe der anderen kein Auge aushackt, dass staatliche Instanzen dem Privaten nur schwer zum Recht auch gegenüber dem Staate verhel fen werden. Hier bieten die ordentlichen Gerichte noch die grösste Ge währ für Objektivität. Deshalb die Zuweisung dieser Fälle an sie. Der Staat be- gibt sich damit auf die gleiche Ebene wie der geschädigte Private und be- ansprucht kein Privileg. Ich fürchte, dass die Betrauung des Staats - gerichtshofes ohne Instanzenzug den Eindruck erwecken würde, dass der Staat doch eine privilegierte Stellung für sich beansprucht und dass ein Misstrauen gegen die Objektivität der Erkenntnisse des Staats ge richts - hofes von vornherein bestünde. Gegen die Zivilgerichte könnte man das nicht geltend machen. Auch sähe es merkwürdig aus, wenn Liech tenstein nicht mit der Regelung in allen Nachbarländern gleich zöge.» Auf diese Einwände und Überlegungen greift nicht nur der Moti - ven bericht der Regierung zu der von ihr vorgelegten Zuständigkeits ord - nung,132sondern auch der Kommissionsvorschlag des Landtages zurück, auch wenn dieser davon abweicht und dem Staatsgerichtshof eine ent - schei dende Rolle zuweist.133Er belässt es aber bei der zivilprozessualen Ausgestaltung des Verfahrens (Art. 11 Abs. 1 AHG). Nach der Regierungsvorlage hätten zur Entscheidung über Klagen von Geschädigten gegen öffentliche Rechtsträger in erster Instanz das Ober gericht, nach den geltenden Bestimmungen des Gerichtsorganisa - 213 
§ 3 Rechtsgrundlagen 130Protokoll über die öffentliche Landtagssitzung vom 27. Mai 1966, Ltprot. 1966, S. 53 f. 131Schreiben vom 16. November 1963 an den Regierungschef, LLA RF 292/72/10. 132Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 18 f. 133Kommissionsbericht vom 31. August 1966, LLA 296/72/24, S. 2 und 4. Nach ihm hat die Neufassung des Art. 10 eine «Vereinfachung» der Zuständigkeitsvorschriften zum Ziel. Eine andere Begründung ist dem Bericht nicht zu entnehmen.
	        

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