Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

sich nicht nur auf den Bereich der Hoheitsverwaltung. Das trifft beim Rückgriff des öffentlichen Rechtsträgers auf seine Organe zu, wenn sie «privatrechtliche Aufgaben»113des öffentlichen Rechtsträgers wahrge - nom men haben, also eine «fiskalische» oder privatrechtliche Tätigkeit den Schaden herbeigeführt hat (Art. 6 Abs. 5 AHG). Das Gleiche gilt bei der Organhaftung, wenn der Schaden aus der «Wahrnehmung privat - recht licher Aufgaben» entstanden ist (Art. 7 Abs. 3 AHG). In beiden Fällen ist wie bei Akten der Hoheitsverwaltung das Obergericht als ers- te Instanz zur Entscheidung über den vom öffentlichen Rechtsträger gel tend gemachten Rückersatz bzw. Ersatz unmittelbaren Schadens ge- gen das Organ zuständig (Art. 10 Abs. 4 AHG). Im Folgenden wird die Amts- und Organhaftung in seiner Ent ste - hung kurz nachgezeichnet und auf diesem Hintergrund schwer punkt - mässig seine Regelung 
dargestellt. 2. Werdegang a) Auf Regierungsebene aa) Expertenentwurf Die Ausarbeitung des liechtensteinischen Amtshaftungsgesetzes erfolgte «weitgehend» auf der Grundlage des österreichischen Amtshaftungs ge - set zes vom 18. Dezember 1948, so dass in der Gerichtspraxis die öster rei - chische Lehre und Rechtsprechung herangezogen wird.114Der Exper ten - entwurf, der in manchen Punkten von seinem österreichischen Vor bild abweicht,115stammt von Dr. Elmar Grabherr, der als Richter des Staats - ge richts hofes116mit dem liechtensteinischen Recht und seinen Eigen hei - ten vertraut war.117 210Entstehung 
und Rechtsgrundlagen 113Gemeint sind Aufgaben, die in den Formen des Privatrechts wahrgenommen wer- den. Vgl. dazu auch vorne S. 194 f. und hinten S. 242  ff. und 302. 114OG-C 471/95, Beschluss des OGH vom 5. Februar 1998, LES 4/1998, S. 232 (233). 115Vgl. z. B. die Zuständigkeitsregelung hinten S. 217 f. und 304 ff. 116Er war Landesamtsdirektor des Bundeslandes Vorarlberg und von 1959 bis 1983 Mitglied des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein. 117Davon zeugt als Beispiel Art. 15 AHG, der die Anpassung des geltenden Rechts re- gelt. Vgl. auch sein Schreiben vom 12. Januar 1965, LLA 296/72/24.
	        

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