Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

b) Weitere Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes Aus Art. 3 Abs. 1 AHG ergibt sich, dass für die Erfüllung des Schaden - er satz anspruchs nach Art. 5 Abs. 5 EMRK die Haftung denjenigen öffent lichen Rechtsträger trifft, dessen Organe Art. 5 EMRK in Voll zie - hung der Gesetze verletzt haben. Die Rettungspflicht des Art. 5 Abs. 1 AHG ist auf derartige Ansprüche anders als die Verjährungsbestimmung des Art. 9 Abs. 1 AHG nicht 
anzuwenden.83 c) Amtshaftungsverfahren Der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK entsteht im Unterschied zu Art. 41 EMRK im innerstaatlichen Verfahren gegenüber innerstaatlichen Behörden. Diese EMRK-Bestimmung ist unmittelbar anwendbares Recht und so gesehen eine Anspruchsgrundlage des innerstaatlichen Amts haf tungsrechts, so dass der Schadenersatzanspruch «dem Grunde wie der Höhe nach» im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen ist (Art. 14 Abs. 1 AHG)84. Es kann ein Ersatzanspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK vor einem liechtensteinischen Gericht – nach Art. 10 AHG be - trifft dies das Obergericht und den Obersten Gerichtshof – auch dann geltend gemacht werden, wenn der Gerichtshof dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für materielle und immaterielle Schäden zu ge spro - chen hat, da sich die unmittelbare Wirkung der Entscheidung des Ge - richts hofs nur auf die völkerrechtliche Ebene 
erstreckt.85 III. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) 1. Ausgangslage Das Fürstentum Liechtenstein hat als Folge seiner Mitgliedschaft im Euro päischen Wirtschaftsraum das EWR-Recht zu beachten, zu dem auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein - 202Entstehung 
und Rechtsgrundlagen 83Vgl. OC 2000.00001-12, Urteil des OG vom 31. August 2000, nicht veröffentlicht, S. 15; für Österreich siehe Längle, S. 122. Zur Rettungspflicht siehe hinten S. 271. 84Siehe dazu StGH 1983/4, Beschluss vom 15. September 1983, LES 2/1984, S. 33 (34); zur Rechtslage in Österreich siehe Vrba/Zechner, S. 35 f. 85So Vrba/Zechner, S. 36; Schragel, AHG 3, S. 386, Rdnr. 310.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.