II. Europäische Menschenrechtskonvention 1. Allgemeines Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) kann auch als Rechts grundlage für eine Haftung des Staates in Frage kommen, und zwar wegen Verletzung von Konventionsrechten und dadurch verur - sach ten Schäden. Es handelt sich dabei um die Art. 41 und 5 Abs. 5 EMRK, deren garantierter Anspruch auf Schadenersatz bei nicht ge - rechtfertigter Festnahme hinsichtlich der strafrechtlichen Haft in Art. 32 Abs. 3 LV seine Entsprechung findet.68 Zu beachten ist auch Art. 46 Abs. 1 EMRK, der für den Staat die (völker- bzw. konventionsrechtliche) Pflicht begründet, die Urteile des Gerichtshofs zu befolgen, wozu auch der Auftrag gehört, etwa aufer - legte Entschädigungsleistungen zu erbringen.69Gegenüber Art. 2 Abs. 3 AHG fällt auf, dass die Vertragsstaaten auch für konventionswidrige Rechts setzungsakte und nicht nur für Verwaltungsakte haften. Die Ver - tragsstaaten haften für die Gesamtheit ihrer Organe, somit auch für kon - ven tionswidrige
Rechtssetzungsakte.70 2. Art. 41 EMRK Art. 41 EMRK bestimmt, dass der Europäische Gerichtshof für Men - schen rechte bei einer Konventionsverletzung der betroffenen Partei eine gerechte Entschädigung zubilligen kann, falls eine Wiedergutmachung auf anderem Weg nicht möglich ist.71Das ist der Fall, wenn das inner - staatliche Recht der Vertragsstaaten nur eine «unvollkommene» Wieder - 198Entstehung
und Rechtsgrundlagen 68StGH 1983/4, Beschluss vom 15. September 1983, LES 2/1984, S. 33 (34). Dabei weist der Staatsgerichtshof darauf hin, dass für andere Schadenersatzansprüche, wie auch wegen einer Festnahme im Verwaltungsverfahren, nur Art. 109bisLV die An - spruchs grundlage bilde. Siehe dazu auch vorne S. 195 f. und hinten S. 280 ff.; vgl. auch Höfling, Grundrechtsordnung, S. 249. 69Dazu ausführlicher Frowein/Peukert, S. 667 ff.; Villiger, S. 151, Rdnr. 237 und S. 237, Rdnr. 374ter; Ossenbühl, S. 530 ff. 70Ossenbühl, S. 536 f. 71Vgl. dazu Villiger, S. 152, Rdnr. 238; für Österreich vgl. Klecatsky, Entwicklungen, S. 115.