Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

II. Europäische Menschenrechtskonvention 1. Allgemeines Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) kann auch als Rechts grundlage für eine Haftung des Staates in Frage kommen, und zwar wegen Verletzung von Konventionsrechten und dadurch verur - sach ten Schäden. Es handelt sich dabei um die Art. 41 und 5 Abs. 5 EMRK, deren garantierter Anspruch auf Schadenersatz bei nicht ge - rechtfertigter Festnahme hinsichtlich der strafrechtlichen Haft in Art. 32 Abs. 3 LV seine Entsprechung findet.68 Zu beachten ist auch Art. 46 Abs. 1 EMRK, der für den Staat die (völker- bzw. konventionsrechtliche) Pflicht begründet, die Urteile des Gerichtshofs zu befolgen, wozu auch der Auftrag gehört, etwa aufer - legte Entschädigungsleistungen zu erbringen.69Gegenüber Art. 2 Abs. 3 AHG fällt auf, dass die Vertragsstaaten auch für konventionswidrige Rechts setzungsakte und nicht nur für Verwaltungsakte haften. Die Ver - tragsstaaten haften für die Gesamtheit ihrer Organe, somit auch für kon - ven tionswidrige 
Rechtssetzungsakte.70 2. Art. 41 EMRK Art. 41 EMRK bestimmt, dass der Europäische Gerichtshof für Men - schen rechte bei einer Konventionsverletzung der betroffenen Partei eine gerechte Entschädigung zubilligen kann, falls eine Wiedergutmachung auf anderem Weg nicht möglich ist.71Das ist der Fall, wenn das inner - staatliche Recht der Vertragsstaaten nur eine «unvollkommene» Wieder - 198Entstehung 
und Rechtsgrundlagen 68StGH 1983/4, Beschluss vom 15. September 1983, LES 2/1984, S. 33 (34). Dabei weist der Staatsgerichtshof darauf hin, dass für andere Schadenersatzansprüche, wie auch wegen einer Festnahme im Verwaltungsverfahren, nur Art. 109bisLV die An - spruchs grundlage bilde. Siehe dazu auch vorne S. 195 f. und hinten S. 280 ff.; vgl. auch Höfling, Grundrechtsordnung, S. 249. 69Dazu ausführlicher Frowein/Peukert, S. 667 ff.; Villiger, S. 151, Rdnr. 237 und S. 237, Rdnr. 374ter; Ossenbühl, S. 530 ff. 70Ossenbühl, S. 536 f. 71Vgl. dazu Villiger, S. 152, Rdnr. 238; für Österreich vgl. Klecatsky, Entwicklungen, S. 115.
	        

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