Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

verschiedentlich an Beschwerdefällen offenkundig wurde.25Von den Be - stim mungen über die zivilrechtliche Haftung nicht erfasst wurden auch Gemeindebehörden und Mitglieder von Kommissionen, denen Behör - den charakter zukommt, Mitglieder der leitenden und kontrollierenden Organe, und teilweise auch der Beamten der selbständigen Körper schaf - ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.26Ein solcher Rechts zustand lässt den Schluss zu, dass in Klagefällen keine Entschä di - gung gewährt werden konnte, obwohl Überlegungen der Gerechtigkeit und Billigkeit dies erfordert hätten. Der Gesetzgeber sah sich jedenfalls zu einer Korrektur veranlasst und hat in der Folge eine umfassende Re - ge lung der Amtshaftung in An griff 
genommen. 4. Sonderregelungen a) Allgemeines Neben dem Landesverwaltungspflegegesetz finden sich für einzelne Ver waltungszweige auch in anderen Gesetzen besondere Haf tungs be - stimmungen. Dabei handelt es sich insbesondere um Gesetze, die unter dem Einflussbereich schweizerischen Rechts standen, das rezipiert wur- de oder auf Grund des Zollvertrages mit der Schweiz im Fürstentum Liech tenstein anwendbar waren. Neben der Verschuldenshaftung sind ver einzelt auch andere Entschädigungssysteme, wie die Kausal- und Ge - fähr dungshaftung anzutreffen. Aus diesem Grund behält denn auch Art. 244 Abs. 5 PGR die besonderen Vorschriften über die Haftung der (öffentlichrechtlichen) Verbandspersonen für öffentlichrechtliche Ent - schä digung wegen unrechtmässiger Ausübung der ihren Organen, Beam ten und Angestellten anvertrauten öffentlichen Gewalt vor. Sondernormen der Amts- oder Staatshaftung können beispielhaft in den folgenden Sachgebieten ausgemacht werden. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass auch dort, wo ein direktes Klagerecht der geschä dig - ten Partei vorgesehen war, ein solches aus verfassungsrechtlichen Grün - den nicht in Frage kam. 186Entstehung 
und Rechtsgrundlagen 25StGH 1960/2, Entscheidung vom 11. August 1960, ELG 1955 bis 1961, S. 135 (137) und StGH 1960/13, Entscheidung vom 9. Februar 1961, ELG 1955 bis 1961, S. 183 (185). 26Vgl. Schindler, S. 14.
	        

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