Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

ten lediglich über Klage des Landtages beim Staatsgerichtshof zur Re - chen schaft gezogen werden. Es versteht sich, dass dieser Weg auch dann einzuhalten war, wenn der Geschädigte zuerst die «Amtsperson» be - langte und erst dann den Ersatz des Schadens vom Staat forderte, wenn sie den Schaden nicht decken 
konnte. bc) Hoheitliche Stellung des Gemeinwesens Diesem Haftungsprinzip lag bis zu einem gewissen Grad die Vorstellung zugrunde, dass sich das Gemeinwesen auf Grund seiner hoheitlichen Stel lung dem gemeinen Recht der Bürger entziehe und seinem Handeln schon begriffsnotwendig nicht der Makel der Widerrechtlichkeit an - haften könne.22In diese Richtung zielt auch die Äusserung des Staats ge - richtshofes, wenn er zu bedenken gibt, dass die Bestimmung, wonach Klagen auf Schadenersatz gegen Mitglieder der Regierung und gegen Beamte nur durch den Landtag eingebracht werden können, auch ihre «Berechtigung» habe, «damit die Mitglieder der Regierung und die Be - am ten nicht einfach von jedem vermeintlich Geschädigten eingeklagt werden können».23Es scheint damals noch vertretbar gewesen zu sein, dass eine Klage an den Staatsgerichtshof nur über ein staatliches Organ, den Landtag als Volksvertretung, erfolgen konnte. Überzeugende Gründe, die dieses System hätten rechtfertigen können, gab es aber nicht. c) Notwendigkeit einer Reform Neben der Zwiespältigkeit fällt auch die Ineffizienz dieses Amts- oder Staats haftungssystems auf, die im Wesentlichen eine Folge der verfas - sungs rechtlichen Einschränkung der Klage war. Es überrascht daher nicht, dass es «rechtspolitisch als unzeitgemäss und den Rechten des Staatsbürgers als abträglich»24kritisiert wurde. Hinzu kam, dass sich die Rechtslage unübersichtlich präsentierte. Ein gravierender Mangel war auch, dass die richterlichen Behörden ausgeklammert blieben, wie dies 185 
§ 2 Entstehungsgeschichte 22Gross, Staatshaftungsrecht, S. 3; vgl. auch Fleiner-Gerster, S. 342. 23StGH 1960/13, Entscheidung vom 9. Februar 1961, ELG 1955 bis 1961, S. 183 (186). 24StGH 1980/13, Entscheidung vom 9. Februar 1961, ELG 1955 bis 1961, S. 183 (185).
	        

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