Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

gen17einer gesetzlichen Ausweitung der verfassungsmässig festgelegten Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes in dieser Angelegenheit ent ge gen - trat und die Aktivlegitimation der Kläger 
verneinte. b) Charakterisierung des Entschädigungssystems ba) Wahlmöglichkeit Sieht man vorerst davon ab, dass die gesetzliche mit der verfassungs - recht lichen Haftungsregelung nicht übereinstimmte, kann man fest hal - ten, dass auf gesetzlicher Ebene eine «alternative Verantwortlichkeit» des Staates neben dem Beamten galt, die auch als «solidarische» oder «solidare» Amts- oder Staatshaftung bezeichnet wird.18Der Geschädigte hatte die Wahl, welches von beiden Haftungssubjekten oder ob er beide – Staat und Staatsorgan – belangen wollte. Das bedeutet, dass in der Re - gel der Staat für haftbar erklärt wird.19Auf diesen Aspekt der «Soli dar - haf tung» des Landes machte damals auch der Staatsgerichtshof aufmerk- sam.20Ein solcher Haftungstyp ist der primären Organ- oder Beamtenhaftung vorzuziehen, der das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des belangten Beamten und damit der Zufälligkeit effektiver Entschä di - gung des Bürgers entgegensteht.21Er kommt damit insbesondere auch den kleinstaatlichen engen Verhältnissen, wie sie im Fürstentum Liech - ten stein vorherrschen, 
entgegen. bb) Klage des Landtages Zieht man die damalige Verfassungslage in Betracht, so stellt man fest, dass zwar im Verwaltungsbereich ein Haftungssystem zur Verfügung stand, nach dem primär der Staat belangt werden konnte, dies aber nur indirekt im Weg einer Klage des Landtages an den Staatsgerichtshof möglich war. Ein «direktes Klagerecht» der geschädigten Partei blieb aus geschlossen. Die Haftungssubjekte – in erster Linie der Staat – konn - 184Entstehung 
und Rechtsgrundlagen 17StGH 1960/2, Entscheidung vom 11. August 1960, ELG 1955 bis 1961, S. 135 (137); StGH 1960/13, Entscheidung vom 9. Februar 1961, ELG 1955 bis 1961, S. 183 (185); StGH 1963/4, Entscheidung vom 30. Juli 1964, ELG 1962 bis 1966, S. 213 f.; vgl. auch Schindler, S. 12 f. 18Vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 473, Rdnr. 2228; Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, S. 2; Schwarzenbach-Hanhart, S. 23. 19Schwarzenbach-Hanhart, S. 25. 20StGH 1960/13, Entscheidung vom 9. Februar 1961, ELG 1955 bis 1961, S. 183 (186). 21Vgl. Gross, Staatshaftungsrecht, S. 3.
	        

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