Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

4.Keine Amtshaftung für gesetzgeberische Tätigkeit239 a) Im Allgemeinen239 b) Mitwirkung bei Verordnungen240 c) Mitwirkung bei Gesetzesvollziehungsakten241 d) Sonderfall der Expropriation241 IV.Privatwirtschaftliche Tätigkeit des Gemeinwesens242 1.Privatrechtlicher Charakter von Verwaltungshandeln – Sachgeschäfte der Privatwirtschaftsverwaltung242 2.Keine Amtshaftung für Akte der Privatwirtschafts- verwaltung242 3.Amtshaftung nur für Hoheitsverwaltung243 V.Rechtswidrigkeitszusammenhang244 1.Terminologisches244 2.Inhalt244 § 5Haftung nach bürgerlichem Recht246 I.Allgemeines246 1.Rechtsnatur der Amtshaftung246 2.Andere Schadenersatzregelungen247 II.Amtliche Tätigket248 1.Begriff248 a) Hoheitliche Tätigkeit248 b) Verwaltungs- und Gerichtstätigkeit249 2.Inhalt249 a) Art. 109bisLV (neu: 109 LV) als Vorgabe249 b) Handlungen und Unterlassungen250 III.Rechtswidrigkeit251 1.Begriff251 2.Beweislast252 IV.Verschulden253 1.Begriff253 a) Allgemeines253 b) Schuldformen254 c) Unzurechnungsfähigkeit255 2.Haftungsmassstab255 3.Vertretbarkeit der Rechtsauffassung256 4.«Technisierte» Amtstätigkeit – Ausfall technischer Anlagen und Einrichtungen258 171
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.