Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

schränkung bei der Nutzung einer Liegenschaft liege demnach grund - sätz lich im öffentlichen Interesse. Ebenso stellt das Bau- und Planungs - recht und insbesondere der öffentliche Strassenbau eine «ohne Zweifel zulässige, im öffentlichen Interesse liegende Beschränkung des Eigen - tums» dar484oder dienen Vorschriften einer Gemeindebauordnung über die maximal zulässige Geschosszahl dem öffentlichen Interesse einer «ge ordneten Überbauung».485Es gehört auch das Institut der Bausperre zu jenen «Umschreibungen und Sozialbindungen des Grundeigentums, die heute allgemein als durch das öffentliche Wohl geforderte Mass nah - men betrachtet werden».486 Es sind grundsätzlich alle Arten von öffentlichen Interessen geeig - net, Einschränkungen des Eigentumsrechts zu rechtfertigen.487Davon ausgenommen sind fiskalische 
Interessen.488 IV. Verhältnismässigkeit Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gehört auch zu jenen Vorausset zun - gen, wie sie der Staatsgerichtshof für Eingriffe in verfassungsmässig ge- währleistete Rechte formuliert, damit es nicht zu einer Verletzung dieser Rechte kommt.489Danach müssen die das Eigentum ein schrän ken den Massnahmen geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, und das- selbe Ziel darf nicht durch weniger weitgehende Massnahmen erreichbar sein. Sodann verbietet der Verhältnismässigkeitsgrundsatz alle Einschränkungen, die über das anvisierte Ziel hinausgehen. Weiters muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ergebnis und den damit verbundenen Freiheitseinbussen bestehen.490Das heisst mit 152Die 
materielle Enteignung 484StGH 1998/43, Urteil vom 4. Mai 1998, nicht veröffentlicht, S. 21. 485StGH 1997/12, Urteil vom 21. Januar 1998, LES 1/1999, S. 1 (6). 486StGH 1977/9, Entscheidung vom 21. November 1977, LES 1981, S. 53 (55). 487Zu den wichtigsten Kategorien öffentlicher Interessen siehe Kley, Verwaltungsrecht, S. 222 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen. 488Vgl. Beck, S. 42 f. 489Vgl. etwa StGH 1997/33, Urteil vom 2. April 1998, LES 1/1999, S. 20 (27); StGH 1992/1, Urteil vom 17. November 1992 , nicht veröffentlicht, S. 10 f.; StGH 1989/14, Urteil vom 31. Mai 1990, LES 1/1992, S. 1 (4). 490StGH 1996/29, Urteil vom 24. April 1996, LES 1/1998, S. 13 (17) unter Bezugnahme auf Vallender, Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung, S. 126 mit Verweis auf BGE ZBl 92 (1991), S. 505.
	        

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