Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

griffe in die Eigentumsgarantie bzw. in das Privateigentum ein Ge setz gefordert.471 Der Intensitätsgrad bzw. die Schwere der Eigentumsbeschränkung spielt unter dem Aspekt des Bestimmtheitsgebots der gesetzlichen Rege - lung472eine besondere Rolle. Nach Auffassung des Staatsgerichts hofes gebietet es die dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage innewoh - nende Funktion der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit, dass die An - for derungen an die Bestimmbarkeit mit der Schwere des Grundrechts - ein griffs in Beziehung zu setzen sind. Enthalten eigentumsbeschrän - kende gesetzliche Vorschriften unbestimmte Rechtsbegriffe, ist die Kor - re lation zwischen der Eingriffsintensität und der Gesetzesbestimmtheit zu beachten.473Eine Bestimmung, welche in ihrer grundrechtseinschrän - ken den Konsequenz für das Volk als Teilhaber an der gesetzgebenden Gewalt nicht nachvollziehbar ist, ist jedenfalls in einem demokratischen Rechtsstaat nicht haltbar und verstösst somit gegen Art. 31 LV.474Bei ei- nem schweren Eingriff in das Privateigentum hat demnach der Gesetz - ge ber selber zu bestimmen bzw. eine «genügend differenzierte Rege - lung» zu treffen.475Er kann deren Ausgestaltung auch nicht dem Verord - nungs geber überlassen. 150Die 
materielle Enteignung 471Nach StGH 1973/5, Entscheidung vom 2. Juli 1973, ELG 1973 bis 1978, S. 361 (363), schliesst die Verweigerung der Genehmigung eines Grundstückgeschäftes ei- nen schweren Eingriff in die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte des freien Eigen tumserwerbes und des Schutzes des Privateigentums in sich. Ein solcher Ein - griff dürfe nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen. Auch StGH 1990/11, Urteil vom 22. November 1990, LES 2/1991, S. 28 (29) hält unter Hinweis auf Yvo Hangartner, Grundzüge des Schweizerischen Staatsrechts, Bd. II, Zürich 1982, S. 79 und Fehr, Grund verkehrsrecht und Eigentumsgarantie im Fürstentum Liechten stein, S. 215, dafür, dass schwerwiegende Eingriffe in Freiheit und Eigentum einer klaren gesetz - lichen Grundlage bedürfen. Vgl. auch Kley, Verwaltungsrecht, S. 168 mit weiteren Hinweisen. 472Vgl. zur gesetzlichen Grundlage der Sperrung von Bankkonten StGH 2000/8, Ent - schei dung vom 11. Juni 2001, nicht veröffentlicht, S. 24 f.; zum Bestimmtheitsgebot von Rechtsvorschriften allgemein siehe etwa StGH 1979/6, Entscheidung vom 11. Dezember 1979, LES 1981, S. 114 f. ; StGH 1981/5, Urteil vom 14. April 1981, LES 1982, S. 57 (58) und StGH 1991/7, Urteil vom 19. Dezember 1991, nicht ver- öffentlicht, S. 6 ff.; vgl. auch Schurti, S. 253 ff. 473StGH 1997/33, Urteil vom 2. April 1998, LES 1/1999, S. 20 (25 f.). Zur hin rei chen - den Bestimmtheit der Rechtsnormen siehe auch Kley, Verwaltungsrecht, S. 174 ff.; Höfling, Grundrechtsordnung, S. 91. 474StGH 1996/29, Urteil vom 24. April 1996, LES 1/1998, S. 13 (17). 475StGH 1996/29, Urteil vom 24. April 1996, LES 1/1998, S. 13 (17).
	        

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