Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

sind und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit einhalten.466Dies be - trifft sowohl Eingriffe, die einer Enteignung gleichkommen und ent - schä digungspflichtig sind, als auch Eingriffe, die entschädigungslos zu dulden sind. II. Gesetzliche Grundlage Es ist heute gefestigte Rechtsprechung, dass jeder Eingriff in die Eigen - tums garantie und zwar unabhängig von seiner Schwere einer «genügend klaren» gesetzlichen Grundlage bedarf. Darunter versteht der Staats ge - richts hof eine ausreichend bestimmte Verankerung in einem formellen Gesetz. Er hält daran aus Gründen des demokratischen Gesetz gebungs - ver fahrens fest. Es sei am besten geeignet, die Vor- und Nachteile einer Eigentums beschränkung «offenzulegen und so eine rationale Entschei - dung zu ermöglichen».467Der Staatsgerichtshof weicht in diesem Punkt von der Praxis des schweizerischen Bundesgerichts ab, die ein Gesetz im materiellen Sinn als genügend erachtet und nur für schwerwiegende Ein - griffe eine klare formellgesetzliche Grundlage verlangt.468In seiner frü - heren Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof allerdings nicht durch - wegs so hohe Anforderungen an die gesetzliche Grundlage ge stellt. Neben Aussagen in diese Richtung469hat er sich vereinzelt auch schon mit einer «gültigen Verordnung» begnügt470und nur für schwere Ein - 149 
§ 17 Anforderungen an die Zulässigkeit materieller Ent eignungen 466Vgl. StGH 1977/9, Entscheidung vom 21. November 1977, LES 1981, S. 53 (55); StGH 1992/1, Urteil vom 17. November 1992, nicht veröffentlicht, S. 10 f.; StGH 1997/19, Urteil vom 5. September 1997, LES 5/1998, S. 269 (274); StGH 2001/11, Entscheidung vom 11. Juni 2001, nicht veröffentlicht, S. 22. 467StGH 1996/29, Urteil vom 24. April 1996, LES 1/1998, S. 13 (17) in Anlehnung an Val lender, Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung, 2. Aufl., Bern 1991, S. 78. 468Vallender, Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung, S. 125, N. 34 f. 469In StGH 1967/2, Entscheidung vom 6. Mai 1968, ELG 1967 bis 1972, S. 219 (222) weist der Staatsgerichtshof darauf hin, dass die Beschränkung des Eigentums nach Art. 34 und 35 LV sich auf ein Gesetz stützen können müsse oder nach StGH 1977/ 9, Entscheidung vom 21. November 1977, LES 1981, S. 53 (55), müssen öffent lich - rechtliche Eigentumsbeschränkungen auf gesetzlicher Grundlage beruhen. 470So heisst es etwa in StGH 1966/1, Gutachten vom 6. Juni 1966, ELG 1962 bis 1966, S. 227 (229), dass es keine Verletzung der Eigentumsgarantie darstelle, wenn das öf- fentliche Recht dem Eigentum zum Wohle der Allgemeinheit Beschränkungen auf- erlege. Voraussetzung sei allerdings, dass sie auf einem Gesetz oder einer gültigen Verordnung beruhen, die zum Wohl der Allgemeinheit erlassen worden seien.
	        

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