Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

um ihre Ertragskraft zu erhalten oder wiederherzustellen und ihre Be - wirt schaftung zu erleichtern. An der Durchführung solcher Massnah - men kann ein vornehmlich öffentliches Interesse bestehen, wie dies bei der Landumlegung für den Bau von Hochleistungs- und Hauptver - kehrs strassen der Fall ist.441Daneben können aber auch erhebliche pri - va te Interessen auf dem Spiele stehen. Durch die Baulandumlegung sol- len nach Lage und Form zweckmässig gestaltete und erschlossene Bau - grundstücke entstehen442oder land- und forstwirtschaftliche Grund - stücke, die zerstückelt sind oder ungeeignete Grundstücksformen auf - wei sen, die die Bewirtschaftung erschweren, neu zugeteilt werden.443 Die für den Strassenbau notwendige Landumlegung kann die Re - gie rung444und die Baulandumlegung im Baugebiet kann der Gemein de - rat445anordnen, so dass die Grundstückseigentümer gezwungen sein können, sich an der Landumlegung zu beteiligen. 2. Realersatz Es ist für derartige Umlegungsverfahren kennzeichnend, dass der Aus - gleich für den Eingriff möglichst in Form von Realersatz geleistet wird. Es liegt daher weder eine formelle noch eine materielle Enteignung im klassischen Sinn vor.446 Ist aber Realersatz nicht447oder nicht in vollem Umfang448mög - lich, liegt in der Regel ein Eingriff vor, der einer Enteignung gleich - 144Die 
materielle Enteignung 441So wird nach Art. 17 Gesetz über den Bau von Hochleistungsstrassen und Haupt - ver kehrsstrassen das Landumlegungsverfahren angewendet, wenn es im Interesse des Strassenbaues liegt oder für die bestimmungsgemässe Verwendung und Bewirt - schaftung des durch den Strassenbau beeinträchtigten Bodens notwendig ist. 442Art. 1 Abs. 2 BUG. 443Art. 1, 2 und 30 BVG. 444Art. 20 (Amtswegige Anordnung) Gesetz über den Bau von Hochleistungsstrassen und Hauptverkehrsstrassen. 445Art. 3 Abs. 3 BUG. 446Hänni, S. 278; vgl. auch Müller, Kommentar, Rdnr. 47. 447Das im Wege des Landumlegungsverfahrens für den Strassenbau abgetretene Land ist dem Grundeigentümer nach Art. 22 Gesetz über den Bau von Hochleistungs - stras sen und Hauptverkehrsstrassen zum Verkehrswert zu vergüten. 448Nach Art. 31 Bst. e BVG ist für Grundstücke in Bauzonen und gewerblichen Zonen Real ersatz nach den für solche Zonen jeweils geltenden Bestimmungen zuzuteilen. Lässt sich der volle Realersatz nicht zuteilen, so ist die Minderzuteilung zum Ver - kehrs wert zu entschädigen (Art. 31 Bst. l BVG).
	        

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