Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

den Parteien (Enteigner und Enteigneter) im Rahmen des Enteignungs - ver fahrens zur vorzeitigen Beendigung des Enteignungsverfahrens ge - trof fen worden ist.376Obwohl § 4 ExprG als Gegenstand nur die Ent - schä digungsfrage erwähnt, wird angenommen, dass alle Rechts ver hält - nisse, die innerhalb der Feststellung des Enteignungsfalles durch den Landtag und dem rechtskräftigen Übergang der Enteignungsobjekte nach Auszahlung der Entschädigung liegen und durch behördliche Ver - fü gung entschieden werden können, Gegenstand eines Vergleichs sein können. Ivo Beck377folgert dies aus der Pflicht des prozessleitenden Beamten zur Herbeiführung von Vergleichen (Art. 63 Abs. 2 LVG) und der Dispositionsfähigkeit der Regierung über die Durchführung des Ent eignungsverfahrens (§ 3 ExprG), soweit sie nicht durch den Be - schluss des Landtages gebunden ist. Damit ein Expropriationsvertrag abgeschlossen werden kann, dem die gleichen Wirkungen wie einer im «Verwaltungsverfahren erlassenen Ent scheidung» zukommen (Art. 63 Abs. 5 LVG), müssen bestimmte Vor aus setzungen erfüllt sein. Es muss nicht nur der Enteignungsfall durch den Landtag festgestellt, sondern auch das eigentliche Verfahren zur Feststellung über den Umfang der Enteignungsobjekte eingeleitet worden sein. Ein solcher Expropriationsvertrag kann ferner nur unter Mit wirkung der Enteignungsbehörden zustandekommen. Aus diesem Grund ist ein ausserhalb des Enteignungsverfahrens abgeschlossener Ver trag kein Expropriationsvertrag, sondern ein privatrechtlicher Vertrag.378 2. Rechtsnatur Der Expropriationsvertrag hat den Charakter eines öffentlichrechtlichen bzw. verwaltungsrechtlichen Vertrages.379Massgebend für die Zuord - nung von Verträgen zum privaten oder öffentlichen Recht ist deren Ge - 127 
§ 13 Verfahren der Enteignung 376Zum Expropriationsvertrag siehe Beck, S. 136 ff. 377Beck, S. 138. 378Beck, S. 138; vgl. auch Imboden/Rhinow, Nr. 126, S. 904. 379Vgl. dazu Kley, Verwaltungsrecht, S. 134 ff. (136 Anm. 11), der darauf hinweist, dass es sich der Sache nach um die Erledigung des Enteignungsverfahrens zur Wahrneh - mung einer öffentlichen Aufgabe handle. Der nach Art. 63 LVG erledigende Pro - zess vergleich beendige das Verwaltungsverfahren definitiv.
	        

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