Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

ge verfahren, wie es beispielsweise bei der Landumlegung für den Bau von Hochleistungsstrassen und Hauptverkehrsstrassen355oder bei der Bau landumlegung356, stattfindet. Das Expropriationsgesetz selber sieht kein solches Verfahren vor. Mit der öffentlichen Auflage tritt der Enteig - nungs bann ein, der dem Expropriationsgesetz ebenfalls fremd ist. Er be - inhaltet das Verbot, dass ohne Zustimmung des Enteigners keine recht - lichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr vorgenommen werden dür - fen, welche die Enteignung erschweren.357Den gleichen Zweck verfolgt eine Handänderungssperre oder Bausperre, wie sie im Einleitungs ver - fah ren auf Bodenverbesserung die Regierung unter sinngemässer An - wendung des Baugesetzes verfügen kann.358Nach Ivo Beck359handelt es sich beim Enteignungsbann nicht um eine Eigentümlichkeit des Enteig - nungs verfahrens, sondern um die auch dem Zivilprozess bekannte Wir - kung der Litispendenz auf die in Streit verfangene Sache, so dass § 242 ZPO analog anzuwenden sei. Die Entscheidung der Regierung hat den Anforderungen von Art. 82 LVG zu genügen. Sie hat insbesondere einen förmlichen Spruch in der Sache (Enteignungsausspruch) zu 
enthalten. b) Entschädigung Die Regierung setzt auch die zu leistende Entschädigung «ziffern mäs - sig» fest. Sie hat zunächst zu versuchen, in dieser Frage zu einer Verein - ba rung zu kommen und zu diesem Zwecke wenigstens zwei un par tei - ische Sachverständige beizuziehen (§ 4 ExprG). Das Ergebnis ist ein so genannter Expropriationsvertrag.360 Gelingt es der Regierung nicht, eine Vereinbarung zu erzielen, so hat sie ein «schriftliches Erkenntnis zu fällen». Eine solche Entscheidung unterliegt der Einsprache, die binnen vierzehn Tagen bei der Regierung einzureichen ist (§ 6 Abs. 1 ExprG). Wird keine Einsprache erhoben, er - wächst die Entscheidung der Regierung in Rechtskraft (Art. 87 LVG). 122Die 
formelle Enteignung 355Art. 17 ff. Gesetz über den Bau von Hochleistungsstrassen und Hauptverkehrs - strassen und dazu Art. 23 und 29 Verordnung über das Landumlegungsverfahren für den Bau von Hauptverkehrsstrassen. 356Art. 10 BUG. 357Vgl. Art. 42 Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930; SR 711. 358Art. 6 Abs. 2 BVG; vgl. dazu Art. 12 BauG (Bausperre). 359Vgl. Beck, S. 120 f. 360Ausführlicher dazu hinten S. 126 ff.
	        

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