Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Ver waltungsakt «formell wie ein Gesetz» zustandekommen. Damit habe man vermeiden wollen, dass über das öffentliche Interesse der Ex pro - priation nicht die sachlich dabei interessierte Verwaltungsbe hörde ver - füge, sondern das gesetzgebende Organ. Das heisst, die Volks ver tre tung habe darüber zu befinden, ob der einzelne Bürger zur Abtre tung seines Eigentums verpflichtet werden könne.349 Die Regierung hat dem Landtag zu diesem Zweck eine ent spre - chende Vorlage zu unterbreiten, so dass, wenn sie nicht selbst als Ent eig - nerin für das Land auftritt, Privatpersonen und öffentlichrecht liche Kör - per schaften und Anstalten, die das Enteignungsrecht geltend machen wollen, der Regierung ein «schriftliches Gesuch mit allen für die Beur - teilung des Falles nötigen Unterlagen» einzureichen haben.350Dies gilt auch für den Fall, in dem das Gesetz einer öffentlichrechtlichen Körper - schaft das Recht einräumt, an den Landtag «Antrag auf Ent eig nung» zu stellen.351Ein solcher Antrag wird über Vorlage der Regierung zum Be - ra tungsgegenstand des Landtages.352 Der Landtag ist auch zuständig, dem Expropriationswerber die vorzeitige Besitzeinweisung zu 
bewilligen.353 2. Regierung a) Gegenstand der Enteignung Die Regierung entscheidet über den Umfang der zu expropriierenden Objekte wie auch über die näheren Modalitäten, unter denen die vom Landtag in einem bestimmten Fall beschlossene Expropriation durch - zuführen ist (§ 3 ExprG). Es werden dabei die von der Enteignung be - trof fenen Objekte erfasst und festgestellt, welche Rechte und wieweit sie berührt und welche Rechte in welchem Umfang abzutreten sind.354 Vergleichbare ausländische Gesetze kennen hierfür ein Planauf la - 121 
§ 13 Verfahren der Enteignung 349Beck, S. 13 f. und 117; vgl. auch Pernthaler, Zonenplanung und Eigentumsschutz, S. 5 f. 350Art. 94 Abs. 2 SRV. 351§ 5 Abs. 3 LKWG. 352Siehe dazu Art. 26 Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liech ten - stein. 353Siehe hinten S. 125. 354Vgl. Beck, S. 129 ff.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.