Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

§ 12 Entschädigung I. Art der Entschädigung 1. Geldleistung In der Regel besteht die Entschädigung in einer Geldleistung. Davon scheint jedenfalls § 9 ExprG auszugehen, der eine sofortige Auszahlung des Entschädigungsbetrages an den Enteigneten vorsieht, so dass es sich dabei um eine «einmalige Kapitalabfindung» handeln muss.309Beispiele aus der Gesetzgebung belegen diese Annahme. An die Stelle einer Ka - pital abfindung kann gelegentlich auch eine jährliche Leistung treten. So besagt Art. 29 Elektrizitätsgesetz, dass die zu entrichtende Entschä di - gung je nach Umständen in einer Kapitalabfindung oder in einer jähr - lichen Leistung bestehen 
kann.310 2. Sachleistung oder Naturalentschädigung Unter gewissen Voraussetzungen kommt für bestimmte Tatbestände die Sachleistung oder Naturalentschädigung in Betracht, wenn dadurch den Interessen des Enteigneten besser gedient ist. § 5 Abs. 2 LKWG nennt als Beispiel die Verlegung der Anlage. Nach Art. 156 Abs. 2 SR kann die Entschädigung einer Unternehmung des öffentlichen Wohles in der Zu - lei tung von Wasser aus der neuen Anlage an den Eigentümer sein, der ihm Quellen, Brunnen oder Bäche abgetreten hat, die für den Eigen - tümer von keinem oder im Verhältnis zu ihrer Verwertbarkeit von ganz geringem Nutzen 
sind.311 3. Realersatz Realersatz ist dagegen im Landumlegungsverfahren für den Bau von Haupt verkehrsstrassen zu leisten, wo jedem Grundeigentümer für die 111 
§ 12 Entschädigung 309Beck, S. 95. 310Vgl. auch Art. 37 TelG. 311Vgl. auch Beck, S. 96 f.
	        

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