Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

sind. Den Antrag262an den Landtag, der über die Notwendigkeit der Ent eignung zu entscheiden hat, stellt die 
Regierung.263 b) Gemeinden und andere öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten Das Gesetz kann auch anderen Gemeinwesen wie Gemeinden264oder anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten das Ent eig - nungs recht übertragen. So sind im Zusammenhang mit der Wasser füh - rung des Saminabaches und dessen Zuflüsse oder der Auswertung der Wasserkräfte des Saminabaches und seiner Zuflüsse die «Liechten steini - schen Kraftwerke» als öffentlichrechtliche Anstalt berechtigt, für den Fall, dass es mit den bisherigen Konzessionären nicht zu einer Einigung kommt, an den Landtag einen Antrag auf Enteignung zu 
stellen.265 c) Privatpersonen Es können auch Privatpersonen das Enteignungsrecht geltend machen. Dies gilt z. B. für die im Sachenrecht vorgesehenen Fälle der Zwangsent - eig nung. Wer sich auf dieses Recht der Zwangsenteignung berufen will, hat der Regierung ein schriftliches Gesuch mit allen für die Beurteilung des Falles nötigen Unterlagen 
einzureichen.266 § 10 Gegenstand der formellen Enteignung I. Allgemeines Gegenstand des formellen Enteignungsrechts können grundsätzlich alle von der Eigentumsgarantie geschützten vermögenswerten Rechte267sein. 101 
§ 10 Gegenstand der formellen Enteignung 262§ 2 ExprG spricht von einer «Vorlage» der Regierung. Art. 11 Abs. 1 des inzwischen aufgehobenen Gewässerschutzgesetzes vom 4. Juni 1957, LGBl 1957 Nr. 14, laute- te: «Wenn Gründe des öffentlichen Wohles bestehen, kann der Landtag auf Antrag der Regierung die Enteignung aussprechen, um die für die Erstellung von Reinigungs an lagen mit ihren Zu- und Ableitungen erforderlichen dinglichen Rechte zu er werben». 263Zur Besonderheit des Enteignungsverfahrens siehe StGH 1992/8, Urteil vom 23. März 1993, LES 3/1993, S. 77 (79 ff.); vgl. hinten S. 118 ff. 264Siehe Art. 31 Abs. 1 WRG. 265§ 5 LKWG. 266Art. 94 SRV. 267Vgl. dazu vorne S. 58 ff.
	        

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