Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

per schaft oder Anstalt, oder eine Privatperson sein.256Die Über tra gung des Enteignungsrechts erfolgt mit Gesetz, wobei es selber das Enteig - nungs recht einräumt oder den Landtag ermächtigt, es zu gewäh ren. So steht etwa nach Art. 31 Abs. 1 WRG257dem Land, der Gemeinde und dem Unternehmen, das dem öffentlichen Wohl dient, das Expro pria tions recht zu, wenn zur zweckmässigen Nutzung eines Gewässers Eigen tum an Grund und Boden in Anspruch genommen werden muss, ohne dass dabei eine gütliche Einigung zustande kommt. Es kann auch der Landtag nach Art. 41 Abfallgesetz den Betreibern von Abfallentsor gungs anlagen oder nach Art. 25 Abs. 1  Elektrizitätsgesetz258den Eigen tü mern von elektri - schen Schwach- und Starkstromanlagen und den Be zü gern von elektri - scher Energie das Recht der Expropriation für die Er richtung und den Be - trieb von Abfallentsorgungsanlagen bzw. für die Ein richtungen zur Fort - leitung und Verteilung der elektrischen Energie so wie für die Erstellung der zu deren Betrieb notwendigen Schwach strom anlagen 
gewähren. 2. Mögliche Enteigner a) Land Der Staat tritt für sich selber als Enteigner auf. Dies ist dann der Fall, wenn der Staat aus «Gründen des öffentlichen Wohls»259, wie beispiels - weise bei den unter Schutz gestellten Landschaftsteilen oder bei den un- ter Schutz gestellten Denkmälern von aussergewöhnlicher Bedeutung zum Enteignungsrecht greift, wenn die Ziele des Naturschutzgesetzes260 bzw. des Denkmalschutzgesetzes261nicht auf andere Weise zu erreichen 100Die 
formelle Enteignung 256Vgl. Beck, S. 53 f. Als Beispiel für eine Privatperson kann auf Art. 94 SRV verwie- sen werden. Dort heisst es: «Wer das Recht der Zwangsenteignung geltend machen will, hat der Regierung ein schriftliches Gesuch mit allen für die Beurteilung des Falles nötigen Unterlagen einzureichen». 257Vgl. auch Art. 56 GSchG, wo dem Staat das Enteignungsrecht eingeräumt wird, um die für die Erstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Abwasserbeseitigung so- wie um die für die Massnahmen zum Hochwasserschutz erforderlichen ding lichen Rechte zu erwerben. 258Vgl. auch Art. 35 TelG; Art. 9 Rohrleitungsgesetz und Art. 41 Abfallgesetz. 259So die Formulierung von Art. 11 Abs. 1 des inzwischen aufgehobenen Gesetzes vom 4. Juni 1957 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutz - gesetz), LGBl 1957 Nr. 14. 260Art. 44 Abs. 1 NSchG. 261Art. 20 DSchG.
	        

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