Volltext: Medien in Liechtenstein

11. Anhang 11.1 Dokumente 11.1.1 Stiftung Schweizer Presserat: Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten Diese «Erklärung wurde an der konstituierenden Sitzung des Stiftungs rats der Stiftung Schweizer Presserat vom 21. Dezember 1999 verab schiedet. Präambel Das Recht auf Information, auf freie Meinungsäusserung und auf Kritik ist ein grund le gen - des Menschenrecht. Journalistinnen und Journalisten sichern den gesellschaftlich not wen digen Diskurs. Aus dieser Verpflichtung leiten sich ihre Pflichten und Rechte ab. Die Verantwortlichkeit der Journalistinnen und Journalisten ge gen über der Öffent - lichkeit hat den Vorrang vor jeder anderen, insbeson de re vor ihrer Verantwortlichkeit ge - gen über ihren Arbeitgebern und gegen über staatlichen Organen. Die Journalistinnen und Journalisten auferlegen sich freiwillig die bei der Erfüllung ihrer Informationsaufgabe einzuhaltenden Regeln; die se sind in der nachstehenden Erklä - rung der Pflichten der Journalis tin nen und Journalisten festgelegt. Um die journalistischen Pflichten in Unabhängigkeit und in der er for derlichen Qua li tät erfüllen zu können, braucht es entsprechende be ruf liche Rahmenbedingungen; diese sind Gegenstand der anschlies sen den Erklärung der Rechte der Journalistinnen und Journa listen. Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten Die Journalistinnen und Journalisten lassen sich bei der Beschaffung, der Auswahl, der Redak tion, der Interpretation und der Kommentierung von Informationen, in Bezug auf die Quellen, gegenüber den von der Berichterstattung betroffenen Personen und der Öff - ent lich keit vom Prin zip der Fairness leiten. Sie sehen dabei folgende Pflichten als we sent - lich an: 1)Sie halten sich an die Wahrheit ohne Rücksicht auf die sich daraus für sie ergeben- den Folgen und lassen sich vom Recht der Öffent lichkeit leiten, die Wahrheit zu er - fahren. 322
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.