Volltext: Medien in Liechtenstein

wehrt. Der Liechtensteiner ging auch gerichtlich gegen diesen Entscheid der Regierung vor, unterlag 
jedoch. 4.3.3.4 Vergünstigte Postzustellung Eine weitere Förderung der Medien, namentlich der Printmedien, be- steht in der vergünstigten Postzustellung. Im Vergleich zur Zustellung von Einzelsendungen wie Briefen, aber auch gegenüber Werbesen dun - gen und Massenzustellungen gelten für die Zeitungen und Zeitschriften besondere Tarife. Die liechtensteinische Post orientiert sich dabei an der Tarifstruktur der Schweiz.374Gemäss Auskunft der Liechtensteinischen Post AG belief sich die Subvention in der Schweiz 2003 auf 100 Millio - nen Franken, soll aber 2004 auf 80 Millionen Franken reduziert werden. Der liechtensteinische Zeitungsmarkt profitiert nicht von den schweize- rischen Subventionen. Die Tarifstruktur sei jedoch identisch und könne so attraktiv gestaltet werden, weil Liechtenstein eine hohe Zeitungs - dichte 
aufweise.375 4.3.3.5 Gesetz über den Liechtensteinischen Rundfunk Es dauerte lange, bis auch in Liechtenstein ein entscheidender Anlauf für einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk unternommen wurde. Dazu be- durfte es des Scheiterns der Privatinitiative in Form von Radio L.376 Jedenfalls rief die drohende Einstellung des einheimischen Radiosenders die Regierung auf den Plan. In kurzer Zeit wurde ein Gesetzesentwurf für einen Liechtensteinischen Rundfunk (LRF) in der Regierung verab- schiedet und dem Landtag vorgelegt.377Der Gesetzesentwurf lehnte sich weitgehend an das österreichische Vorbild (ORF-Gesetz) an und wurde grossteils wörtlich übernommen, teilweise auf die spezifischen Verhält - nisse in Liechtenstein angepasst. Die wesentlichen Züge des Gesetzes 161 
Gesetze und Verordnungen 374Tarife in: Die Post 2003. 375Mitteilung der Liechtensteinischen Post AG (Herbert Rüdisser, Vorsitzender der Ge schäftsleitung) vom 6. Oktober 2003. 376Über die mediengeschichtliche Seite des Rundfunks siehe im entsprechenden Ka - pitel. 377Bericht und Antrag der Regierung Nr. 65/2003 vom 22. August 2003.
	        

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