Volltext: Medien in Liechtenstein

4.3.2.2 Straffreiheit bei Berichterstattung Im Zusammenhang mit der Landtagsberichterstattung ist das Gesetz be- treffend Straffreiheit von Mitteilungen und Berichterstattungen aus dem Jahr 1922 zu nennen.264In Art. 1 Abs. 1 heisst es: «Wer wahrheitsgetreu münd lich oder schriftlich über öffentliche Verhandlungen (Reden, Vorgänge usw.) des Landtages oder einer Verwaltungs- oder Gerichts be - hörde sei es wortgetreu oder in sinngemässer verkürzter Wiedergabe ganz oder teilweise Mitteilungen macht oder berichtet, bleibt von jeder Verantwortlichkeit frei und darf deshalb insbesondere nicht bestraft werden.» 4.3.2.3 Verbote nach Strafgesetz Im Strafgesetzbuch (StGB) sind keine spezifischen Bestimmungen ent- halten, die sich ausdrücklich auf die Medien beziehen. Die Medien haben jedoch bezüglich der Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen oder auch ihrer Möglichkeiten auf dem Gebiet der Agitation besondere Voraussetzungen, weshalb einige Artikel des Strafgesetzbuches für die Medien besondere Bedeutung 
haben. Herabwürdigung des Staates § 248 StGB lautet: «Wer auf eine Art, dass die Tat einer breiten Öffent- lichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise das Fürstentum Liechtenstein beschimpft oder verächtlich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.» Nach einem Urteil des StGH im Jahr 1994 sind je- doch an diesen Artikel sehr hohe Anforderungen zu stellen, damit er wirksam werden kann. Wie im Kapitel über die EMRK gesehen, wird in der modernen Rechtsprechung das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäss Art. 40 LV wie auch Art. 10 Abs. 1 EMRK stark gewichtet, wor- aus sich ergibt, dass solche Strafnormen einschränkend zu interpretieren sind. 130Medienrecht 
264Gesetz vom 17. Oktober 1922 betreffend Straffreiheit von Mitteilungen und Be - richt erstattungen, LGBl. 1922 Nr. 32.
	        

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