Volltext: Medien in Liechtenstein

ebenso gehören wie der gute Ruf und Geschäftsgeheimnisse von Unter - neh men.»233Alle diese Einschränkungen der Grundfreiheit der Mei - nungsäusserung finden wir auch in der liechtensteinischen Gesetz ge - bung wieder. Im erwähnten Generalbericht der Europäischen Verfas - sungs gerichte wird abgewogen, welche Schranken am ehesten die freie Meinungsäusserung einschränken können, bzw. welche nur in extremen Fällen zur Anwendung gelangen können. «An der Spitze der Reihen - folge stehen der Bedeutung nach die Persönlichkeitsrechte, bei deren Schutz eine Einschränkung der Meinungsfreiheit am ehesten zulässig ist. Das andere Extrem ist der Schutz der Interessen des Staates und seiner Einrichtungen, bei dem – auf Grund der Forderung nach Kritisierbarkeit der Gewalten – die Zulässigkeit von Einschränkungen der Meinungs frei - heit mit besonderer Umsicht geprüft werden muss.»234 In der liechtensteinischen Rechtsordnung gibt es eine Reihe von Ge setzen und gesetzlichen Bestimmungen zu den Medien, die aber nicht nur Aspekte der Medieneinschränkungen, sondern auch Aspekte der Me dienförderung aufweisen. Die liechtensteinische Gesetzgebung lehnt sich dabei teilweise an die schweizerische Gesetzgebung an (bsp. Wett be - werbsrecht, Arbeitsvertragsrecht, Persönlichkeitsschutz, Urheber recht), teilweise an die österreichische Gesetzgebung (bsp. Strafrecht, Staats - schutz, Liechtensteinischer Rundfunk). Häufig werden jedoch Adap tio - nen vorgenommen oder sogar eigene liechtensteinische Lösun gen geschaffen (bsp. Medienförderung, Konzessionierung, Informa tions - gesetz).235In den folgenden Abschnitten werden die wichtigsten medien- rechtlichen Bestimmungen in Liechtenstein 
erläutert. 4.3.2 Einschränkung der Medien 4.3.2.1 Staatsschutzgesetz Die inhaltliche Arbeit der Medien stösst an gesetzliche Grenzen, wenn es um den Schutz des Staates einerseits, um den Persönlichkeitsschutz 124Medienrecht 
233Generalbericht der 10. Konferenz der Europäischen Verfassungsgerichte 1996. 234Generalbericht der 10. Konferenz der Europäischen Verfassungsgerichte 1996. 235Zum schweizerischen Medienrecht siehe Müller 1999; Studer/Mayr von Baldegg 2001; Zölch/Zulauf 2001; Riklin 1996; Ruckstuhl 1997.
	        

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