Volltext: Medien in Liechtenstein

zen kann. Dies müsste in rechtswissenschaftlicher Perspektive von ande- rer Stelle aus geleistet 
werden. 4.1 Verfassung und 
Grundrechte 4.1.1 Verfassung vom 5. Oktober 1921 In der liechtensteinischen Verfassung vom 5. Oktober 1921 findet sich im Gegensatz zu vielen anderen Verfassungen europäischer Staaten kei- ne explizite Erwähnung der Medien oder der Presse.178Vereinzelte Be - stim mungen im IV. Hauptstück der Verfassung, das von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen handelt, können und müssen jedoch auch auf die Medien bezogen werden. Art. 36 LV lautet: «Handel und Gewerbe sind innerhalb der gesetzlichen Schranken frei; die Zulässigkeit ausschliesslicher Handels- und Gewerbeprivilegien für eine bestimmte Zeit wird durch das Gesetz geregelt.» Die Gewerbe frei - heit gilt auch für wirtschaftliche Aktivitäten im Medienbereich. Inwieweit die Gewerbefreiheit namentlich im Rundfunkbereich durch die beschränkte Zahl verfügbarer Frequenzen eingeschränkt ist, werden wir weiter unten sehen. Der für die Medien relevanteste Artikel in der Verfassung ist jedoch Art. 40: «Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder bild liche Darstellung innerhalb der Schranken des Gesetzes und der Sitt - lich keit sein Meinung frei zu äussern und seine Gedanken mitzuteilen; eine Zensur darf nur öffentlichen Aufführungen und Schaustellungen gegenüber stattfinden.»179Im Kern begründet dieser Artikel die Presse - frei heit, wie sie in anderen demokratischen Verfassungen teilweise expli- 103 
Verfassung und Grundrechte 178Siehe Auszüge aus einzelnen europäischen Verfassungen im Anhang. 179Wilhelm Beck als wichtigster Promotor der Verfassung von 1921 hatte in seinem Entwurf von Mitte Januar 1919 die folgende Formulierung in Art. 23 gewählt: Abs. 1 «Die Freiheit der Meinungsäusserung und Gedankenmitteilung durch die Presse, durch Schrift, Druck, bildliche Darstellung und Rede ist gewährleistet; ge- gen Missbrauch schützt das Gesetz.» Abs. 2 «Es darf keine Zensur ausgeübt wer- den.» Abs. 3 «Die Verfassung gewährleistet das freie Vereins- und Versammlungs - recht; erforderliche Bestimmungen gegen den Missbrauch dieser Rechte trifft die Gesetzgebung.» (Entwurf in mehreren Folgen in den Oberrheinischen Nachrichten vom Juni 1920 publiziert). Die konservativere Verfassungskommission hielt in ihrem Bericht über die Beschlüsse vom 15. und 18. März 1921 fest, dass der Schluss - satz zu Art. 40 lauten soll: «Eine Zensur findet nur öffentlichen Aufführungen und
	        

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