Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

300 
301 
302 
303 
304 
305 
306 
307 
308 
309 
310 
um eine Frage der ,Organisationsautonomie” bzw. der ,innere(n) 
Souveränität der Staaten“390, 
Die völkerrechtlichen Lehren über das Verhältnis zwischen 
dem Völkervertrags- und dem Landesrecht werden „herkömmlicher- 
weise“991 in zwei Schulen eingeteilt, die mit den Begriffen Monismus 
und Dualismus bezeichnet werden. Beide Ansätze sind um unter- 
schiedliche Ausformungen (Varianten)??? erweitert worden, die zum 
Gegenstand von ,umfangreichen dogmatischen Diskussionen”303 als 
Ausdruck einer Kontroverse geworden sind39^, | die bis heute fort- 
wirkt/305. 
e Die (rechtshistorisch jüngere) Lehre des Dualismus'?08 beruht 
auf der Vorstellung, „dass Völkerrecht und staatliches Recht 
nicht nur verschiedene ‚Rechtszweige‘ einer Rechtsordnung, 
sondern völlig voneinander getrennt sind^397, In der vielzi- 
tierten Metapher Triepels stehen sich Vólker(vertrags)- und 
Landesrecht wie „zwei Kreise“ gegenüber, „die sich höchstens 
berühren, niemals schneiden“908_ Eine Geltung des „ausser- 
halb der staatlichen Rechtsordnung stehenden“ Völkerrechts 
„kann nur durch einen staatlichen Rezeptions- oder wie im- 
mer gearteten Geltungsbefehl herbeigeführt werden"^309, Eine 
strenge Ausprágung des Dualismus leugnet eine ,Konflikts- 
möglichkeit zwischen beiden Rechtsordnungen ... während 
die gemássigte dualistische Auffassung .. bestimmte Bezie- 
hungen zwischen Vólkerrecht und staatlichem Recht (und 
damit auch Konfliktsmóglichkeiten) sieht/9?!0, Vólker(ver- 
trags)- und Landesrecht ,kónnten nur dadurch aufeinander 
Wildhaber (Rechtsgutachten) S. 6. 
Wildhaber (Rechtsgutachten) S. 1. 
Siehe zu den verschiedenen Ausprágungen der Lehre des Monismus' Ipsen S. 1073f sowie 
dens. S. 1074 für die verschiedenen Ausprágungen der Lehre des Dualismus'. Sowohl der 
Monismus als auch der Dualismus werden in Form einer strengen und einer gemássigten 
Ausformung vertreten. 
Wildhaber (Rechtsgutachten) S. 1. 
Wildhaber (Rechtsgutachten) S. 3f nennt in diesem Zusammenhang die Theorien vom 
,Pluralismus mit Vólkerrechtsprimat" und des ,Dualismus mit Interpenetration". Auf eine Wie- 
dergabe dieser Theorien wird hier verzichtet. 
Ipsen S. 1072. 
Der Dualismus tritt nach Verdross/Simma S. 53 (8 71) auch unter der Bezeichnung ,pluralisti- 
sche Konstruktion" in Erscheinung. 
Seidl-Hohenveldern S. 210. Siehe zu allem Dahm/Delbrück/Wolfrum S. 100 oder Neu- 
hold/Hummer/Schreuer S. 115 sowie Ipsen S. 1074. 
Zitiert nach Verdross/Simma S. 53 (8 71) und Seidl-Hohenveldern S. 210. 
Dahm/Delbrück/Wolfrum S. 100. 
Von Münch S. 176. Siehe zu allem Verdross/Simma S. 53 (8 71). 
98
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.