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dung herzustellen; in einem „komplexen Beziehungsgefüge“286 ste-
hen die beiden Fragen der Einführung und der Durchführung im Vor-
dergrund:
* Die Frage, wie das Vólkervertrags- in das Landesrecht einge-
führt wird, führt auf eines der „grundlegenden Gegen-
wartsprobleme”?87 zum Verhältnis zwischen diesen beiden
Rechtsordnungen zurück. Unter ‚Einführung‘ wird dabei jener
Vorgang verstanden, in dem es zu einem Kontakt zwischen
den beiden Sphären kommt; im Mittelpunkt steht die Frage,
welchen Status das Völkervertrags- im Landesrecht besitzt
und in welchem Verfahren es diesen erwirbt: Wie ist „das
Verhältnis der Völkerrechtsordnung zu den nationalen
Rechtsordnungen zu verstehen“288? Handelt es sich um zwei
verschiedene Rechtsordnungen (Dualismus) oder nur um zwei
Bestandteile ein- und derselben (Monismus)?
e Im Anschluss an eine Antwort auf die Frage nach der Art und
Weise, wie sich das Völkervertrags- und das Landesrecht auf-
einander beziehen, stellt sich die Frage, wie der Notwendig-
keit entsprochen wird, die eine Rechtsordnung in der anderen
durchzuführen. Unter ,Durchführung' wird dabei jener Vor-
gang verstanden, in dem das Vólkervertrags- im Landesrecht
zur Geltung und Anwendung gelangt — und zwar unabhàngig
davon, ob es in diesem unmittelbar oder nur mittelbar an-
wendbar?9? ist. Es geht (unter anderem) um die Frage, in wel-
cher Form das Vôlkervertragsrecht vor den Vollzugsorganen
des Landesrechts in Erscheinung tritt: als Vôlkerrecht? Oder
als Landesrecht?
Ohne eine Antwort auf die Frage nach der Ein- und Durchfüh-
rung des Vôlkervertrags- im Landesrecht ist es unmôglich, auf (An-
schluss-)Fragen?9? wie auf jene nach der Rechtsnatur und Rechtskraft
sowie nach dem Rang und Vorrang des Vólkervertrags- im Landes-
recht einzugehen. Wie sich diese beiden ,Rechtsmassen/??! zueinan-
der stellen, gibt aber auch über die Art und Weise ihrer Auslegung
und Anwendung sowie über die Rechtsfolgen in den Fällen einer
Thürer (Vélkerrechtsordnung) S. 108.
Wildhaber (Rechtsgutachten) S. 4.
Dahm/Delbrück/Wolfrum S. 99.
Siehe hierzu das 16. Kapitel Pkt. 4.2.
Siehe hierzu Seidl-Hohenveldern S. 209ff oder Verdross/Simma S. 53ff (88 71ff) sowie
Batliner (Postulat) S. 224ff.
Ipsen S. 1072.
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