Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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dung herzustellen; in einem „komplexen Beziehungsgefüge“286 ste- 
hen die beiden Fragen der Einführung und der Durchführung im Vor- 
dergrund: 
* Die Frage, wie das Vólkervertrags- in das Landesrecht einge- 
führt wird, führt auf eines der „grundlegenden Gegen- 
wartsprobleme”?87 zum Verhältnis zwischen diesen beiden 
Rechtsordnungen zurück. Unter ‚Einführung‘ wird dabei jener 
Vorgang verstanden, in dem es zu einem Kontakt zwischen 
den beiden Sphären kommt; im Mittelpunkt steht die Frage, 
welchen Status das Völkervertrags- im Landesrecht besitzt 
und in welchem Verfahren es diesen erwirbt: Wie ist „das 
Verhältnis der Völkerrechtsordnung zu den nationalen 
Rechtsordnungen zu verstehen“288? Handelt es sich um zwei 
verschiedene Rechtsordnungen (Dualismus) oder nur um zwei 
Bestandteile ein- und derselben (Monismus)? 
e Im Anschluss an eine Antwort auf die Frage nach der Art und 
Weise, wie sich das Völkervertrags- und das Landesrecht auf- 
einander beziehen, stellt sich die Frage, wie der Notwendig- 
keit entsprochen wird, die eine Rechtsordnung in der anderen 
durchzuführen. Unter ,Durchführung' wird dabei jener Vor- 
gang verstanden, in dem das Vólkervertrags- im Landesrecht 
zur Geltung und Anwendung gelangt — und zwar unabhàngig 
davon, ob es in diesem unmittelbar oder nur mittelbar an- 
wendbar?9? ist. Es geht (unter anderem) um die Frage, in wel- 
cher Form das Vôlkervertragsrecht vor den Vollzugsorganen 
des Landesrechts in Erscheinung tritt: als Vôlkerrecht? Oder 
als Landesrecht? 
Ohne eine Antwort auf die Frage nach der Ein- und Durchfüh- 
rung des Vôlkervertrags- im Landesrecht ist es unmôglich, auf (An- 
schluss-)Fragen?9? wie auf jene nach der Rechtsnatur und Rechtskraft 
sowie nach dem Rang und Vorrang des Vólkervertrags- im Landes- 
recht einzugehen. Wie sich diese beiden ,Rechtsmassen/??! zueinan- 
der stellen, gibt aber auch über die Art und Weise ihrer Auslegung 
und Anwendung sowie über die Rechtsfolgen in den Fällen einer 
Thürer (Vélkerrechtsordnung) S. 108. 
Wildhaber (Rechtsgutachten) S. 4. 
Dahm/Delbrück/Wolfrum S. 99. 
Siehe hierzu das 16. Kapitel Pkt. 4.2. 
Siehe hierzu Seidl-Hohenveldern S. 209ff oder Verdross/Simma S. 53ff (88 71ff) sowie 
Batliner (Postulat) S. 224ff. 
Ipsen S. 1072. 
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