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seren Staaten und gegen Gefahren der Mediatisierung geprägt
war“ 185,
Noch während der Dauer des im Jahre 1866 auseinanderbre-
chenden Deutschen Bundes begab sich Liechtenstein Mitte des 19.
Jahrhunderts in ein Verhältnis der Anlehnung an das Österreich der
k.u.k. Monarchie. Ein im Jahre 1852 abgeschlossener Staatsvertrag
liess zwischen beiden Staaten eine Zollunion entstehen!89 und ,been-
dete ... die Isolation” 187,
Die Beziehungen zu seinem östlichen Nachbarn standen bis
zum Zusammenbruch der Donaumonarchie im Mittelpunkt der
liechtensteinischen Aussenpolitik. In diesem Zeitraum unterliessen
es das Land und seine Institutionen nicht, auch mit dem westlichen
seiner beiden Nachbarn, der Schweiz, in ein Geflecht völkerrechtli-
cher Bindungen einzutreten 188, so z.B. in Form des heute noch gel-
tenden Niederlassungsvertrages aus dem Jahre 1874189,
Nach dem ersten Weltkrieg war es die Schweiz, mit der
Liechtenstein sein Schicksal verband. Die ,Hinwendung” bzw. die
„Ausrichtung auf die Schweiz führte zur Kündigung der Verträge
mit Österreich ... ungeachtet der bleibenden guten Beziehungen und
der starken historischen Bande"!99, Ein erster Ausdruck dieser Ent-
wicklung war die Übernahme der diplomatischen und konsulari-
schen Vertretung Liechtensteins durch die Schweiz im Jahre 1920191.
Seit dem Jahre 1924 ist der Schweizer Franken die gesetzliche Wäh-
rung Liechtensteins.
Ausgangs- und (nach wie vor) Hauptbezugspunkt der Zu-
sammenarbeit mit der Schweiz (deren ,Fundament"!9?) ist der im
Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 4.
Siehe zum liechtensteinisch-ósterreichischen Zollvertrag vom 5. Juni 1852, „wodurch der
Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem ôsterreichischen Zoll- und Steuergebiete fest-
gesetzt wird" (so der Titel dieses Staatsvertrages) Raton S. 34ff.
Geiger S. 328.
Siehe zum Verháltnis Liechtensteins zur Schweiz Otto Seger, Fünfzig Jahre Zollvertrag
Schweiz-Liechtenstein, in: Bd. 73 des Jahrbuches des Historischen Vereins für das Fürsten-
tum Liechtenstein, Vaduz 1973, S. 5ff.
Liechtensteinisch-Schweizerischer Niederlassungsvertrag vom 6. Juli 1874, LGBI. 1875 Nr. 1;
LR 0.152.191.0111.
Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 5. Hinzuweisen ist auf Art. 8 Abs. 3
ZV, wonach die Regierung „bei Handels- und Zollverträgen“, die die Schweiz mit Österreich
abschliesst, „vor Abschluss der Verträge anzuhören (ist)“.
Briefwechsel vom 21./24. Oktober 1919 über die Wahrung der liechtensteinischen Interessen
in Drittstaaten durch die Schweiz, n. publ.; LR 0.190.1.1.1. Siehe zu diesem Briefwechsel
Batliner (Beziehungen) S. 37f oder Büchel (Beziehungen) S. 1081f.
Büchel (Beziehungen) S. 1083.
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