Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

83 
84 
85 
86 
87 
88 
89 
90 
ZV aufgeführten Zoll- und Handelsverträge. Bei diesen völkerrecht- 
lichen Verträgen handelt es sich zwar ebenfalls um solche, d.h. um in 
Liechtenstein geltende völkerrechtliche Verträge; von Liechtenstein 
werden sie jedoch weder mittel- noch unmittelbar abgeschlossen®® 
(was eine Grundvoraussetzung für den Tatbestand eines ‚Staatsver- 
trages’ i.S.v. Art. 8 Abs. 2 LV bildet)£^. Die Geltung dieser vólker- 
rechtlichen Vertráge in Liechtenstein ergibt sich einzig und allein aus 
den entsprechenden Anwendbarkeitsklauseln der Wirtschaftsvertrà- 
ge, wie z.B. aus Art. 7 ZV i.V.m. Art. § ZV. 
In der Verfassungswirklichkeit treten die von Liechtenstein 
abgeschlossenen vólkerrechtlichen Vertráge in unterschiedlichen 
Formen in Erscheinung. Nachdem die in ihnen als authentisch be- 
zeichneten Texte nicht nur vólker-, sondern auch landesrechtlich 
massgebend sind$6, tragen die in Liechtenstein geltenden vólker- 
rechtlichen Vertráge eine Vielfalt von Bezeichnungen, die unter- 
schiedlicher nicht sein kónnten: Vólkerrechtliche Verträge sind von 
Liechtenstein in Form einer ,,Konvention" 87, eines , Abkommens/$88, 
eines , Notenaustausches"8? bzw. ,Notenwechsels"99, eines ,Brief- 
Ein mittelbarer oder unmittelbarer Abschluss von Zoll- und Handelsvertrágen durch Liechten- 
stein setzt ein Handeln in eigenem Hecht und Namen oder ein Vertretungsverháltnis voraus. 
Die erste Voraussetzung ist durch Art. 7 ZV ausgeschlossen; ein ,Vertretungsverháltnis' zwi- 
schen Liechtenstein und der Schweiz, wie es in Art. 8 Abs. 2 ZV vorgesehen ist, ist mit Art. 7 
ZV und mit Art 8 Abs. 1 ZV insofern nicht vereinbar, als die Geltung und Anwendung der von 
der Schweiz abgeschlossenen Zoll- und Handelsvertráge in Liechtenstein ohne weiteres be- 
steht und im Übrigen auch einer Maxime der Rechts- und Wirtschaftsgemeinschaft mit der 
Schweiz entspricht. Beim Abschluss solcher vólkerrechtlicher Vertráge ,vertrit die Schweiz 
Liechtenstein also nicht; sie handelt vielmehr im eigenen Recht und Namen mit Wirkung für 
das gesamte schweizerisch-liechtensteinische Zoll(Anschluss-)Gebiet. Siehe zu Art. 7 ZV 
statt vieler Batliner (Integration) S. 9ff. 
Siehe zur Problematik der Abgrenzung Liechtensteins von der Schweiz unter den Wirt- 
schaftsvertrágen den (heute mehr oder weniger anekdotischen) Hinweis von Jehle S. 140 auf 
den Umstand, dass ,bei den liechtensteinischen Behórden immer wieder Rechtshilfeersuchen 
aus den verschiedensten Staaten eingehen, in denen sich die ersuchende Behórde auf Ver- 
tráge stützt, die der ersuchende Staat mit der Schweiz abgeschlossen hat". 
Im Geltungsbereich von Art. 7 ZV (und Art. 8 Abs. 1 und 2 ZV) dürfte Liechtenstein über seine 
Vertragsfáhigkeit i.S.v. Art. 6 WVRK in der gleichen Art und Weise verfügt haben wie über 
seine Gesetzgebungshoheit unter Art. 4 ZV; siehe hierzu das 8. Kapitel Pkte. 4.1 und 4.2. 
Unter Art. 8bis ZV ist ein Teil dieser Verfügung wieder rückgángig gemacht worden. 
Art. 7 Abs. 2 KmG. Diese Bestimmung bezieht sich auch auf den Titel von Staatsvertrágen 
(Art. 27 Abs. 1 der Legistischen Richtlinien). 
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten 
(EMRK), LGBI. 1982 Nr. 60/1; LR 0.101. 
Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europáischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBI. 1995 
Nr. 68; LR 0.110. 
Notenaustausch vom 1./8. Februar 2000 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liech- 
tenstein betreffend die Gleichbehandlung in den Bereichen Zugang zum Treuhánderberuf und 
Färderung des Wohnungsbaus, LGBI. 2001 Nr. 89; LR 0.152.191.012.2. 
Notenwechsel vom 29. Januar/27. Februar 1934 zwischen der Fürstlichen Regierung und der 
Deutschen Reichsregierung zur gegenseitigen Steuerbefreiung der Kraftfahrzeuge im Verkehr 
68
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.