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eines der sieben Zustimmungskriterien gemäss Art. 8 Abs. 2
LV in Tat und Wahrheit erfüllt ist39!^, In jüngster Zeit hat der
Staatsgerichtshof in einem Anlassfall, in dem die Rechtsquel-
lenstufe eines Staatsvertrages in Frage stand, dem Vólkerrecht in
seiner Gesamtheit „zumindest“ einen „Übergesetzesrang“3615
zugesprochen.
Ein Verfassungsrang ist völkerrechtlichen Verträgen vom
Staatsgerichtshof sowohl aus theoretischen als auch aus prak-
tischen Erwägungen zuerkannt worden. Die Hauptbeispiele
hierfür bilden die EMRK und das EWRA; Verfassungsrang be-
sitzen aber auch verschiedene Bestimmungen des ZV?616, Den
gleichen Weg hat die Lehre genommen, die z.T. sogar einen
Überverfassungsrang vôlkerrechtlicher Verträge anerkennt. Die
Voraussetzungen für die Anerkennung eines Verfassungs-
rangs vôlkerrechtlicher Verträge sind vom Staatsgerichtshof in
seiner Praxis nur angedeutet worden, wobei sich diese Frage
vor allem in den Fállen einer Vorprüfung von Gesetzes- oder
Verfassungsinitiativen unter Art. 70b VRG, im Zuge einer Be-
handlung von Verfassungsbeschwerden (Grundrechtsrügen)
ausserhalb von Art. 23 Bst. b und c StGHG (Pkt. 17) sowie im
Rahmen der Normenkontrolle (Eignung vólkerrechtlicher
Vertráge als Prüfungsmasstab für Vollzugs- und Gesetzge-
bungsakte; Pkte. 16 und 17) stellt. Im Rahmen der Normen-
kontrolle hat sich der Staatsgerichtshof die Rangbestimmung
(die ,Geltungsprüfung' vólkerrechtlicher Verträge) als seine
Prárogative vorbehalten und sie den Vollzugsorganen in die-
sem Umfang entzogen?6!7,
Der Grundsatz des Vorrangs des Vólkervertrags- vor dem
Landesrecht (Vorrangprinzip) gilt als ein Strukturprinzip
(Grundprinzip) der liechtensteinischen Verfassungsordnung
für alle Staatsorgane und unabhángig vom Zeitpunkt des In-
krafttretens des dem Vólkervertrags- widersprechenden Lan-
desrechts, d.h. auch jüngerem Landesrecht gegenüber?618,
Staatsvertráge gehen widersprechendem Landesrecht auf der
Rechtsquellenstufe von formellen Gesetzen und von Verord-
3614 Siehe hierzu das 13. Kapitel Pkt. 4.2.
3615 StGH 1999/28, LES 1/2003 S. 8.
3616 Siehe hierzu das 13. Kapitel Pkt. 5.
3617 Siehe hierzu das 18. Kapitel Pkt. 5.1 sowie das 19. Kapitel Pkt. 3.3.
3618 Siehe hierzu das 14. Kapitel Pkt. 4.1.1 sowie das 19. Kapitel Pkt. 2.
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