Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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eines der sieben Zustimmungskriterien gemäss Art. 8 Abs. 2 
LV in Tat und Wahrheit erfüllt ist39!^, In jüngster Zeit hat der 
Staatsgerichtshof in einem Anlassfall, in dem die Rechtsquel- 
lenstufe eines Staatsvertrages in Frage stand, dem Vólkerrecht in 
seiner Gesamtheit „zumindest“ einen „Übergesetzesrang“3615 
zugesprochen. 
Ein Verfassungsrang ist völkerrechtlichen Verträgen vom 
Staatsgerichtshof sowohl aus theoretischen als auch aus prak- 
tischen Erwägungen zuerkannt worden. Die Hauptbeispiele 
hierfür bilden die EMRK und das EWRA; Verfassungsrang be- 
sitzen aber auch verschiedene Bestimmungen des ZV?616, Den 
gleichen Weg hat die Lehre genommen, die z.T. sogar einen 
Überverfassungsrang vôlkerrechtlicher Verträge anerkennt. Die 
Voraussetzungen für die Anerkennung eines Verfassungs- 
rangs vôlkerrechtlicher Verträge sind vom Staatsgerichtshof in 
seiner Praxis nur angedeutet worden, wobei sich diese Frage 
vor allem in den Fállen einer Vorprüfung von Gesetzes- oder 
Verfassungsinitiativen unter Art. 70b VRG, im Zuge einer Be- 
handlung von Verfassungsbeschwerden (Grundrechtsrügen) 
ausserhalb von Art. 23 Bst. b und c StGHG (Pkt. 17) sowie im 
Rahmen der Normenkontrolle (Eignung vólkerrechtlicher 
Vertráge als Prüfungsmasstab für Vollzugs- und Gesetzge- 
bungsakte; Pkte. 16 und 17) stellt. Im Rahmen der Normen- 
kontrolle hat sich der Staatsgerichtshof die Rangbestimmung 
(die ,Geltungsprüfung' vólkerrechtlicher Verträge) als seine 
Prárogative vorbehalten und sie den Vollzugsorganen in die- 
sem Umfang entzogen?6!7, 
Der Grundsatz des Vorrangs des Vólkervertrags- vor dem 
Landesrecht (Vorrangprinzip) gilt als ein Strukturprinzip 
(Grundprinzip) der liechtensteinischen Verfassungsordnung 
für alle Staatsorgane und unabhángig vom Zeitpunkt des In- 
krafttretens des dem Vólkervertrags- widersprechenden Lan- 
desrechts, d.h. auch jüngerem Landesrecht gegenüber?618, 
Staatsvertráge gehen widersprechendem Landesrecht auf der 
Rechtsquellenstufe von formellen Gesetzen und von Verord- 
3614 Siehe hierzu das 13. Kapitel Pkt. 4.2. 
3615 StGH 1999/28, LES 1/2003 S. 8. 
3616 Siehe hierzu das 13. Kapitel Pkt. 5. 
3617 Siehe hierzu das 18. Kapitel Pkt. 5.1 sowie das 19. Kapitel Pkt. 3.3. 
3618 Siehe hierzu das 14. Kapitel Pkt. 4.1.1 sowie das 19. Kapitel Pkt. 2. 
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