unterscheidet sich die Rechtsnatur des Völkervertragsrechts
von jener des Landesrechts: Das Völkervertrags- gilt im Lan-
desrecht als Völkervertrags- und nicht als Landesrecht und ist
von den Vollzugsorganen (d.h. von den Anderen Gerichten
und von den Sonstigen Vollzugsorganen)%00 als Völkerver-
trags- und nicht als Landesrecht auszulegen und anzuwen-
den?8€!, Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht in Be-
zug auf das Wirtschaftsvertragsrecht, dessen Rechtsnatur aus
liechtensteinischer Sicht jener supranationalen Rechts ent-
spricht3602,
Die Rechtskraft des Vólkervertragsrechts unterscheidet sich
von jener des Landesrechts nicht. Unabhängig von seiner
Rechtsnatur (Pkt. 6) und von der Art seiner Anwendbarkeit
(Pkt. 9) bildet das Völkervertrags- zusammen mit dem Lan-
desrecht einen Bestandteil des objektiven Rechts als Inbegriff
der geltenden und im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt
(und in der EWR-Rechtssammlung) mit positiver und negati-
ver Rechtskraft kundgemachten rechtssetzenden Vorschriften
(Rechtsvorschriften)?903, Nach Massgabe der Praxis des
Staatsgerichtshofes und in Abhàángigkeit der Art und Weise
der Kundmachung besteht eine Ausnahme von diesem Grund-
satz insofern, als nicht kundgemachtes Völkervertragsrecht
Behórdenverbindlichkeit besitzt?90^ und die Anwendbarkeit
nicht verfassungs- und gesetzmássig kundgemachten Vôl-
kervertragsrechts vom Staatsgerichtshof auf Antrag oder von
Amtes wegen aufzuheben ist3905,
Durchtührungsbedürftige, d.h. nicht unmittelbar anwendbare
Staatsvertráge bilden ebenso wie formelle Gesetze eine
Rechtsgrundlage für den Erlass von Verordnungen durch die
Regierung (vólkervertragsrechtliches Verordnungsrecht). Die Be-
handlung solcher Verordnungen unterscheidet sich zumindest
im Geltungsbereich von Art. 104 Abs. 2 erster Satz LV (Nor-
menkontrolle) nicht3606,
3600 Siehe zu den Begriffen der ‚Vollzugsorgane’, der ‚Anderen Gerichte’ und der ‚Sonstigen
Vollzugsorgane’ das 2. Kapitel Pkt. 3.1.1.
3601 Siehe hierzu das 10. Kapitel Pkt. 4.
3602 Siehe hierzu das 10. Kapitel Pkt. 4.1.2.2.
3603 Siehe hierzu das 11. Kapitel Pkt. 2.1.
3604 Siehe hierzu das 11. Kapitel Pkt. 3.1.
3605 Siehe hierzu das 11. Kapitel Pkt. 3.2.
3606 Siehe hierzu das 12. Kapitel.
658