Landesrecht in diesem Zeitpunkt ohne weiteres, d.h. ohne ei-
nen zusätzlichen Akt eines Staatsorgans in Kraft und gilt nach
diesem Zeitpunkt unmittelbar (unmittelbare Geltung)?993, Die
Rechtskraft, d.h. die Verbindlichkeit (Art. 14 KmG) und die
Wirkungen eines völkerrechtlichen Vertrages für die Einzel-
nen (Art. 15 KmG), setzt dessen Kundmachung im Liechten-
steinischen Landesgesetzblatt in seinem vollständigen Wort-
laut vorausS524,
4. Unabhängig davon, dass die Handhabung von Art. 8 Abs. 2
LV durch Regierung und Landtag äusserst extensiv gehand-
habt wird (Pkt. 1), erfolgt der Abschluss vôlkerrechtlicher
Verträge im ‚regulären’ Verfahren nach Massgabe dieser Be-
stimmung, d.h. in Abhängigkeit ihrer Zustimmungsbedürftig-
keit (Staatsverträge) oder Nicht-Zustimmungsbedürftigkeit
(Verwaltungsvereinbarungen)??95, Dies gilt auch für den Ab-
schluss verfassungsándernder bzw. -ergánzender vólker-
rechtliche Vertráge?596, Eine Ausnahme von diesem Grund-
satz besteht in Bezug auf das Wirtschaftsvertragsrecht??9",
dessen Inkrafttreten — ausserhalb von Art. 8 Abs. 2 LV — in ei-
nem sowohl vólkervertrags- als auch landesrechtlich geregel-
ten irreguláren' Anwendbarkeitsverfahren erfolgt?998,
5. In jüngster Zeit hat sich die Frage nach dem Bestand und In-
halt von Staatsvertragsschranken, d.h. von Schranken für den
Abschluss und für den Vollzug vólkerrechtlicher Vertráge ge-
stellt3599, Im Sinne einer Überprüfung sowohl der formellen
als auch der materiellen Verfassungsmássigkeit des Vólker-
vertragsrechts scheint der Staatsgerichtshof solche Schranken
nicht nur in der Theorie anerkannt, sondern auch in der Praxis
durchgesetzt zu haben (Pkte. 18 bis 20).
Rechtsnatur und Rechtskraft des Völkervertrags- im Landesrecht;
völkervertragsrechtliches Verordnungsrecht
6. Der Art und Weise seiner Ein- und Durchführung im Landes-
recht (System der automatischen Adoption; Pkt. 3) entsprechend
3593 Siehe hierzu das 6. Kapitel Pkt. 4.1.1.
3594 Siehe hierzu das 11. Kapitel Pkt. 2.1.
3595 Siehe hierzu das 7. Kapitel Pkt. 2.1.
3596 Siehe hierzu das 13. Kapitel Pkt. 4.2.2.
3597 Siehe zum Begriff des ‚Wirtschaftsvertragsrechts’ das 2. Kapitel Pkt. 3.1.2.
3598 Siehe hierzu das 8. Kapitel Pkt. 3.
3599 Siehe hierzu das 12. Kapitel.
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