3.2
62
63
64
65
66
67
beiden Ländern“®? jedoch nicht eingebüsst hat. Die anderen Wirt-
schaftsvertráge, wie vor allem der WV und die FPA I und II, stehen
mit dem ZV als ,flankierende Vereinbarungen"62 in einem mehr
oder weniger engen Zusammenhang8^.
Die Bezeichnung der zwischen Liechtenstein und der Schweiz
bestehenden Verbindung als ,Rechts- und Wirtschaftsgemeinschaft’
beansprucht keine Wissenschaftlichkeit. Sie soll jedoch dazu dienen,
den Charakter dieser Verbindung, der sich herkómmlichen bzw. tra-
ditionellen Kategorien entzieht$^, durch einen ebenso einfachen wie
griffigen Terminus zu qualifizieren. Die beiden Begriffe ‚Recht‘ und
,Wirtschaft' sind immerhin sowohl konstituierende als auch struktu-
rierende Wesensmerkmale der liechtensteinisch-schweizerischen Zu-
sammenarbeit und treten in dieser Funktion auch in der Lehre her-
vor$6,
Zitierweise
In dieser Dissertation werden ungebráuchliche Begriffe oder Begriffe
in einem ungebráuchlichen Zusammenhang mit einem einfachen An-
führungszeichen versehen (Beispiel: , Troika"), Zitate mit einem zwei-
fachen. Durch Dissertationstext getrennte Zitate werden mit einer
Fussnote am Ende des letzten Zitatteils markiert. Diese Fussnote be-
zieht sich auf die Gesamtheit der vor ihr stehenden, nicht mit einer
Fussnote markierten Zitatteile. Referenzen auf Artikel oder Paragra-
phen von Rechtsvorschriften beziehen sich auf deren am 30. April
2003 geltende Fassung, Referenzen auf die LV beziehen sich auf die
Verfassung vom 16. März 200387, Werden Erkenntnisse des Staatsge-
richtshofes in dieser Dissertation ohne Fundstelle zitiert, wird sum-
marisch auf den Fundstellennachweis im Anhang verwiesen.
Bruha/Gey-Ritter (Kleinstaat) S. 157.
Thürer (Vélkerrechtsordnung) S. 101.
Siehe hierzu Malunat (Spannungsfeld) S. 164ff.
Siehe hierzu die Qualifikationsbemühungen bei Malunat (Spannungsfeld) S. 178ff.
So unterscheidet Thürer (Vólkerrechtsordnung) S. 100 zwei Ziele des ZV: Erstens eine
Eingliederung Liechtensteins in den Wirtschaftsraum der Schweiz und zweitens die Schaffung
eines einheitlichen Rechtsraumes.
Dieser Grundsatz gilt in der Regel. Ausnahmen werden durch den Zusatz ,i.d.F.d. Verfassung
vom 5. Oktober 1921" gekennzeichnet.
64