Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

Dass der Zustand, den der Staatsgerichtshof in StGH 1998/61 
geschaffen hat, unbefriedigend ist, liegt vor diesem Hintergrund auf 
der Hand. Ohne justiziable’ Vorstellungen über jenen Verfassungs- 
kernbestand, der gegen das Völkervertragsrecht in jedem Falle durch- 
zusetzen ist, wird die Schnittstelle zwischen dem Völkervertrags- 
und dem Landesrecht vor allem deshalb mit Rechtsunklarheit bela- 
stet, weil die LV sowohl über den Bestand als auch über den Inhalt 
einer solchen Tabuzone schweigt?^06, Fest steht nur, dass seit StGH 
1998/61 von der Idee (von der Illusion?) eines last resort innerhalb 
der LV auszugehen ist, zu dem nicht nur der Kemgehalt der Grund- 
rechte iS.v. Art. 23 Bst. a und b (und c) StIGHG gehóren, sondern 
auch weder namentlich genannte noch inhaltlich bestimmte ,Grund- 
prinzipien^9407, StGH 1998/61 veranlasst dazu, diesen Reserven auf 
die Spur zu gehen3408, Immerhin geht es darum, festzustellen, ob 
sich aus StGH 1998/61 Staatsvertragsschranken ergeben, d.h. Schran- 
ken für den Abschluss und für den Vollzug vólkerrechtlicher Vertra- 
ge. 
Im Rahmen einer solchen Spurensuche stellt sich z.B. die Fra- 
ge, inwiefern sich StGH 1998/61 auf Rechtsinstitute wie den ordre pu- 
blic bezieht. Das Rechtsinstitut des ordre public bildet einen Ausgangs- 
punkt des Solange I-Beschlusses des Deutschen Bundesverfassungs- 
gerichts3409, an den sich der Staatsgerichtshof in StGH 1998/61 anzu- 
lehnen scheint und in dem es heisst, dass „so wenig eine andere 
(fremde) Rechtsordnung in Frage gestellt wird, wenn sie durch den 
ordre public der Bundesrepublik Deutschland verdrängt wird, so we- 
nig wird das Gemeinschaftsrecht in Frage gestellt, wenn ausnahms- 
weise das Gemeinschaftsrecht sich gegenüber zwingendem Verfas- 
sungsrecht nicht durchsetzen lässt“3410, 
Sollte das (in diesem Kapitel so bezeichnete) ‚Kerngehalts’- 
Konzept?^!! von StGH 1998/61 auf den ordre public der liechtenstei- 
3405 Diese Frage wird sehr viel eher zu verneinen als zu bejahen sein; siehe hierzu das 24. Kapitel 
Pkt. 3.2.2. 
3406 Siehe hierzu das 9. Kapitel Pkt. 4.1. 
3407 StGH 1998/61, LES 3/2001 S. 130. 
3408 Aufgrund eines Textvergleichs ist davon auszugehen, dass der Begriff der ,Grundprinzipien' 
(der LV) über ein Zitat aus der EWR-Botschaft des Bundesrates in StGH 1998/61 gelangt ist; 
siehe hierzu den Bundesrat (EWR-Botschaft) S. 92. 
3409 Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Mai 1974, BVerfG 37 S. 271ff. 
3410 Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Mai 1974, BVerfG 37 S. 279 (Kursivstellung durch 
den Verfasser). 
3411 Dieser Begriff wird in diesem Kapitel als Inbegriff jener Vorbehalte verstanden, die der 
Staatsgerichtshof in StGH 1998/61 begründet hat. Hófling (Vertassungsbeschwerde) S. 118 
spricht in diesem Zusammenhang von einer ,Konzeption". 
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