c) StGH 1981/18
In StGH 1981/18 hat der Staatsgerichtshof erklärt, dass „der
Inhalt der von Liechtenstein auf Grund des Zollanschlussvertrages
übernommenen Schweizer Vorschriften ... nicht an der liechtensteini-
schen Verfassung gemessen, d.h. auf ihre Verfassungsmässigkeit
überprüft werden (kann)”3517; dieser Inhalt werde „einseitig von der
Schweiz festgelegt“3318, Durch diese Erklärung wird das Wirt-
schaftsvertragsrecht sowohl materiell- als auch formell-rechtlich im-
munisiert - und zwar unabhángig davon, ,auf welcher Rechtsstufe
die schweizerischen Erlasse in Liechtenstein Geltung besitzen"3319,
Eine ,diesbezügliche Anfechtung" eines Anderen Gerichtes (d.h. ein
auf Art. 28 Abs. 2 StGHG gestützter Antrag auf Überprüfung der ma-
teriellen Verfassungsmässigkeit) ist ,umzulässig “3320, StGH 1981/18
und StGH XIII. /1947-1954 stehen insofern in einem Zusammenhang,
als die Nicht-Überprüfbarkeit des Wirtschaftsvertragsrechts auf seine
materielle Verfassungsmässigkeit in StGH XIIL /1947-1954 in Bezug
auf das ,Primárrecht' und in StGH 1981/18 in Bezug auf das ,Sekun-
dárrecht' festgestellt worden ist.
Damit hat der Staatsgerichtshof in StGIT 1981/18 eine Lücke
geschlossen und für Rechtsklarheit auch in jenen Fállen gesorgt, in
denen die materielle Verfassungsmássigkeit nicht eines Bundesgeset-
zes, sondern einer Bundesratsverordnung oder eines Bundesbe-
schlusses in Frage steht, die in Liechtenstein aufgrund der Wirt-
schaftsvertráge gelten und die auf einer Rechtsquellenstufe unterhalb
eines formellen Gesetzes stehen33?!, Im Unterschied zum Landesrecht
kónnen auch solche ,schweizerischen Erlasse/3322? auf ihre materielle
(nicht formelle) Verfassungsmássigkeit nicht überprüft werden.
3317 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 41.
3318 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 41.
3319 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 41.
3320 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 41.
3321In StGH 1981/18, LES 2/1883 S. 41 hat der Staatsgerichtshof die Möglichkeit eröffnet, die
„Schweizerischen Erlasse“ des Wirtschaftsvertragsrechts aus der Sicht Liechtensteins ,nach
seiner eigenen Rechtsordnung einzustufen“, wobei eine Vermutung für eine Art ‚grenzüber-
schreitenden Parallelismus‘ besteht: „Schweizer Gesetze (gelten) in Liechtenstein ... auch als
liechtensteinische Gesetze und schweizerische Verordnungen ... als liechtensteinische Ver-
ordnungen, soweit nichts Gegenteiliges erweislich ist“; siehe hierzu das 13. Kapitel Pkt. 2.2.6
und 3.3.
3322 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 41.
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