Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

c) StGH 1981/18 
In StGH 1981/18 hat der Staatsgerichtshof erklärt, dass „der 
Inhalt der von Liechtenstein auf Grund des Zollanschlussvertrages 
übernommenen Schweizer Vorschriften ... nicht an der liechtensteini- 
schen Verfassung gemessen, d.h. auf ihre Verfassungsmässigkeit 
überprüft werden (kann)”3517; dieser Inhalt werde „einseitig von der 
Schweiz festgelegt“3318, Durch diese Erklärung wird das Wirt- 
schaftsvertragsrecht sowohl materiell- als auch formell-rechtlich im- 
munisiert - und zwar unabhángig davon, ,auf welcher Rechtsstufe 
die schweizerischen Erlasse in Liechtenstein Geltung besitzen"3319, 
Eine ,diesbezügliche Anfechtung" eines Anderen Gerichtes (d.h. ein 
auf Art. 28 Abs. 2 StGHG gestützter Antrag auf Überprüfung der ma- 
teriellen Verfassungsmässigkeit) ist ,umzulässig “3320, StGH 1981/18 
und StGH XIII. /1947-1954 stehen insofern in einem Zusammenhang, 
als die Nicht-Überprüfbarkeit des Wirtschaftsvertragsrechts auf seine 
materielle Verfassungsmässigkeit in StGH XIIL /1947-1954 in Bezug 
auf das ,Primárrecht' und in StGH 1981/18 in Bezug auf das ,Sekun- 
dárrecht' festgestellt worden ist. 
Damit hat der Staatsgerichtshof in StGIT 1981/18 eine Lücke 
geschlossen und für Rechtsklarheit auch in jenen Fállen gesorgt, in 
denen die materielle Verfassungsmássigkeit nicht eines Bundesgeset- 
zes, sondern einer Bundesratsverordnung oder eines Bundesbe- 
schlusses in Frage steht, die in Liechtenstein aufgrund der Wirt- 
schaftsvertráge gelten und die auf einer Rechtsquellenstufe unterhalb 
eines formellen Gesetzes stehen33?!, Im Unterschied zum Landesrecht 
kónnen auch solche ,schweizerischen Erlasse/3322? auf ihre materielle 
(nicht formelle) Verfassungsmássigkeit nicht überprüft werden. 
3317 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 41. 
3318 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 41. 
3319 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 41. 
3320 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 41. 
3321In StGH 1981/18, LES 2/1883 S. 41 hat der Staatsgerichtshof die Möglichkeit eröffnet, die 
„Schweizerischen Erlasse“ des Wirtschaftsvertragsrechts aus der Sicht Liechtensteins ,nach 
seiner eigenen Rechtsordnung einzustufen“, wobei eine Vermutung für eine Art ‚grenzüber- 
schreitenden Parallelismus‘ besteht: „Schweizer Gesetze (gelten) in Liechtenstein ... auch als 
liechtensteinische Gesetze und schweizerische Verordnungen ... als liechtensteinische Ver- 
ordnungen, soweit nichts Gegenteiliges erweislich ist“; siehe hierzu das 13. Kapitel Pkt. 2.2.6 
und 3.3. 
3322 StGH 1981/18, LES 2/1983 S. 41. 
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