Indem er abschliessend?!95 ist, enthált der Zustàndigkeitska-
talog des Staatsgerichtshofes gemáss Art. 104 LV einen numerus clau-
sus seiner Befugnisse, der in der Hand des Verfassungsgebers liegt und
der weder durch den Staatsgerichtshof noch durch den (formellen)
Gesetzgeber geándert werden kann?156, Die sowohl in StGH 1993/4
als auch in StGH 1996/28 und in StGH 1997/7 gewáhlte Rechtsfolge
gehórt nicht dazu: Wenn sich der Staatsgerichtshof in diesen Er-
kenntnissen auf das neue StGHG bezieht, um eine ,Gesetzeslücke im
geltenden Gesetz^3197 zu füllen (námlich die vom StGHG aus der
Sicht des Staatsgerichtshofes unbeantwortete Frage, ,was mit der
nicht verfassungskonformen Kundmachung eines in Liechtenstein
aufgrund Vólkerrechts anwendbaren auslándischen Erlasses zu ge-
schehen hat^3158), dann weist er sich eine (noch) nicht bestehende
bzw. ihm (noch) nicht übertragene Zuständigkeit zu.
Davon, dass die Voraussetzungen hierfür bestanden hatten,
kann keine Rede sein; dass die ‚Gesetzeslücke‘, die der Staatsgerichts-
hof in StGH 1993/4, in StGH 1996/28 und in StGH 1997/7 wahrge-
nommen hat, keine echte, sondern eine unechte ist, liegt auf der
Hand: So wird von Kley im Einklang mit der juristischen Methoden-
lehre darauf hingewiesen, dass ,unechte (rechtspolitische) Lücken"
solche sind, bei denen ,das Gesetz auf ein Problem eine Antwort
(gibt). Diese führt aber zu einem sachlich derart unbefriedigendem
Resultat, dass die gesetzliche Regelung gleichwohl als lückenhaft
empfunden wird"3199, Im Anschluss an diese Differenzierung hat die
Praxis (des OGH) , zwischen der sog. ,planwidrigen', vom Gesetzge-
ber nicht gewollten Lücke ... gegenüber seiner gewollten Unvoll-
stándigkeit, als der sog. ,planmássigen bzw. rechtspolitischen Lücke"
unterschieden und festgestellt, dass ,der Lückenfüllung ... nur die
3155 Siehe hierzu Hoop, S. 303: ,Die Kompetenzen des StGH sind in der Verfassung abschlie-
ssend aufgezáhlt. Darüber hinaus gehende Funktionen kónnen ihm nur durch Verfassungs-
gesetz übertragen werden". Nahezu gleichlautend Héfling (Grundrechtsordnung) S. 34f sowie
Wille (Normenkontrolle) S. 262 mit dem zweifachen (und in beiden Fállen zutreffenden) Hin-
weis, dass der Staatsgerichtshof in Art. 104 LV und in Art. 23 StGHG einerseits ,eine ab-
schliessende Aufzáhlung seiner Funktionen ... erblickt" und „diese Judikaturlinie" andererseits
,hicht durchgehalten und seine Entscheidungsbefugnisse vereinzelt erweitert hat".
3156 Siehe hierzu Hoop S. 303, Wille (Duale Staatsordnung) S. 112 oder Batliner (Verfassungs-
recht) S. 23 und S. 29 sowie dens. (EMRK) S. 149 m.w.H.
3157 StGH 1996/28, LES 2/1998 S. 59.
3158 StGH 1996/28, LES 2/1998 S. 59. Die in Wirklichkeit entscheidende Frage lautet selbstver-
sténdlich nicht so, wie sie vom Staatsgerichtshof gestellt wird, sondern: Welche Rechtsfolge
wird von Verfassungs (Art. 104 LV) und von Gesetzes (StGHG) wegen in Fállen vorgeschrie-
ben, in denen eine in Liechtenstein aufgrund von Völkerrecht geltende ausländische Rechts-
vorschrift unter einer nicht verfassungs- und gesetzmässigen Kundmachung leidet?
3159 Kley (Verwaltungsrecht) S. 103.
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