de Rechtsprechung anderer Gerichtsinstanzen faktisch obsolet. Hieran
ändert auch nichts, dass ein Gericht gemäss Art 42 Abs 2 StGHG an
die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes formell nur im konkreten
Verfahren gebunden ist, in welchem eine von diesem Gericht gefällte
Entscheidung vom Staatsgerichtshof kassiert wird"30?!, In dieser
Praxis wird dem Staatsgerichtshof von der herrschenden Lehre ge-
folgt9022,
Dementsprechend ist eine solche Praxis einerseits nicht mehr
nur eine ,(Entscheidungs-)Hilfe^3022, sondern muassgebend. Anderer-
seits sind Abweichungen, die ,mit der bisherigen Judikatur nicht in
Einklang“ stehen oder die „von der höheren Instanz nicht gebil-
ligt^30?^ werden, seit SIGH 2000/17 wenn auch nicht de jure, so doch
de facto auch dann obsolet und — in der Regel — zu vermeiden, wenn sie
sich auf (an sich) vertretbare Griinde stiitzen. Im Rahmen der Mit-
gliedschaft Liechtensteins im Europäischen Wirtschaftsraum, d.h. im
Verhältnis zu Erkenntnissen des EFTA-Gerichtshofes, dürfte die
Rechtslage die gleiche sein30?5, Im Rahmen des AHG ist diese präju-
dizielle Bindung der Vollzugsorgane (Gerichte und Verwaltungsbe-
hörden) auf jeden Fall zu beachten.
3021 StGH 2000/17, n. publ., Pkt. 2.2.2 der Entscheidungsgründe, S. 22f der Entscheidungsgründe
(Kursivstellung durch den Verfasser).
3022 Siehe hierzu statt vieler Kley (Landesbericht) S. 24ff in Bezug auf Erkenntnisse des Staatsge-
richtshofes, S. 29ff in Bezug auf die ,Bindungswirkung der Urteile des Europáischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte in Liechtenstein" und S. 34f in Bezug auf den , Verfassungs-
richter und die übrigen Rechtsprechungsorgane angesichts der Rechtsprechung des EFTA-
Gerichtshofes“.
3023 Urteil des OGH vom 1. April 1999, OG-C 471/95-57, LES 4/1999 S. 246 (Kursivstellung durch
den Verfasser).
3024 Beschluss des OGH vom 5. Februar 1998, OG-C 471/95, LES 4/1998 S. 233 (Kursivstellung
durch den Verfasser).
3025 Siehe zur Bindungswirkung der Rechtsprechung des EuGH in der Frage der Staatshaftung
den Hinweis bei Lengauer S. 84 auf die Nicht-Berücksichtigung eines Urteils des EuGH durch
die Bundesrepublik Deutschland: ,Jedenfalls ist ein Verstoss gegen Gemeinschaftsrecht of-
fenkundig qualifiziert, wenn er trotz Erlass eines Urteils oder gefestigter Rechtsprechung des
EuGH fortbesteht". Siehe für die Betfolgung von Gutachten des EFTA-Gerichtshofes durch die
Anderen Gerichte VBI 2000/54, LES 2/2002 S. 77: ,Diesen Ausführungen des EFTA-
Gerichtshofes in seinem ... Gutachten kann sich die VBI ... anschliessen".
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