Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

2.3.2.2 
in allen Einzelheiten abgesteckt. Auch wenn sie ihre Ergebnis- 
se in Einzelfällen offen gelassen haben, bilden sie für die be- 
treffenden öffentlichen Rechtsträger eine Rechtsquelle von ei- 
nem hohen Erkenntniswert; sie bilden eine Erkenntnisquelle, 
die von den Vollzugsorganen in jedem Falle zu berücksichti- 
gen ist. Im Geltungsbereich dieser Gutachten dürfte von einer 
„fahrlässigen Unkenntnis“ des betreffenden öffentlichen 
Rechtsträgers einer „gesetzlichen Bestimmung 3006 gegenüber 
nur in Ausnahmefällen auszugehen sein. Zum Tatbestand ei- 
nes ‚entschuldbaren Rechtsirrtums’, wie er vom EFTA-Ge- 
richtshof anerkannt worden ist, dürfte es unter diesen Um- 
ständen kaum je kommen. 
Unabhängig von diesen drei Hinweisen ist festzustellen, dass 
die Praxis des OGH zur Amtshaftungsvoraussetzung des Verschul- 
dens unter dem Regime des vom OGH geschaffenen ‚Vertretbarkeits- 
vorbehaltes’ insofern obsolet ist, als für die Begründung eines Amts- 
haftungsanspruches „jedwedes Verschulden ausreicht“S®7: Kann 
sich der öffentliche Rechtsträger von einer Haftbarkeit durch den 
Nachweis befreien, dass er eine „vertretbare ... Rechtsauffas- 
sung”3008 bzw. , Rechtsansicht/399? eingenommen hat, kann ihm un- 
ter diesem Gesichtspunkt der Amtshaftungsvoraussetzung des Ver- 
schuldens kein Vorwurf gemacht werden — ganz gleich, wie schwer 
das Verschulden im Anlassfall war. Fille, in denen ein Verstoss ge- 
gen Landes- oder Vólkervertragsrecht aufgrund eines Verschuldens 
des betreffenden óffentlichen Rechtstrágers vorliegt (zu denken ist an 
grobe oder leichte Fahrlássigkeit??!0), werden durch den Gutglau- 
bensbeweis vom Vorwurf eines Verschuldens ohne weiteres befreit. Die 
Ausdehnung der Amtshaftungsvoraussetzung des Verschuldens auf 
alle Schuldformen ist unter diesem Gesichtspunkt in der Tat irrele- 
vant. 
Ausblick 
Vor diesem Hintergrund wird es in Staatshaftungsfállen, die unter 
dem ALHG ausgetragen werden, vor allem darauf ankommen, in- 
3006 Urteil des OGH vom 1. April 1999, OG-C 471/95-57, LES 4/1999 S. 246. 
3007 Beschluss des OGH vom 11. Juni 1990, E 637/89-14, LES 4/1990 S. 159 (Kursivstellung 
durch den Verfasser). 
3008 Beschluss des OGH vom 5. Februar 1998, OG-C 471/95, LES 4/1998 S. 233. 
3009 Urteil des OGH vom 1. April 1999, OG-C 471/95-57, LES 4/1999 S. 246. 
3010 Siehe hierzu das Urteil des OGH vom 1. April 1999, OG-C 471/95-57, LES 4/1999 S. 246. 
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