Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

1.1 
1.2 
22. KAPITEL: HAFTUNG FÜR VERSTÖSSE DES 
LANDES- GEGEN DAS VÖLKERVERTRAGSRECHT 
(EXKURS) 
Völkerrechtliche Haftung 
Ausgangslage 
Das Recht der Völkervertragsrechtsverletzungen ist in Lehre und 
Praxis ist Legion geworden; im Rahmen dieser Dissertation ist auch 
nur der Versuch eines Überblicks über diese „eigenständige Rechtsfi- 
gur des Vôlkerrechts”2897, die auf einer allgemeinen oder auf einer 
besonderen Grundlage?998 beruhen kann, unmóglich. Hinzuweisen 
ist jedoch auf eine Reihe von Grundsátzen der vólkerrechtlichen Ver- 
antwortlichkeit. 
Lehre 
Die Rechtsfolgen, die durch (vollendete?999) Vólkervertragsrechts- 
verletzungen?900 ausgelóst werden, bestehen - in einem allgemeinen 
Sinne - in vilkerrechtlicher Verantwortichkeit?99!: der Umstand, dass 
ein Rechtsbrecher für das ihm zurechenbare Unrecht einzustehen hat, 
bildet einen Allgemeinen Rechtsgrundsatz i.S.v. Art. 38 Abs. I Bst. c 
des IGH-Statuts?902, Der Begriff der ,vólkerrechtlichen Verantwort- 
2897 Ipsen S. 497. 
2898 So z.B. in Form des Übereinkommens vom 29. Márz 1972 über die vólkerrechtliche Haftung 
für Schäden durch Weltraumgegenstände, LGBI. 1980 Nr. 59; LR 0.790.2. 
2899 Neuhold/Hummer/Schreuer S. 413. 
2900 Vólkervertragsrechtsverletzungen werden in der álteren Lehre auch als ,Delikte' bezeichnet; 
siehe hierzu Schlochauer S. 328. Neuhold/Hummer/Schreuer S. 409 und 413 verwenden den 
Begriff des ,vólkerrechtlichen Unrechts'. 
2901 Ipsen S. 494 oder Schlochauer S. 328. Siehe zu den Rechtsfolgen der (erheblichen) Verlet- 
zung eines vólkerrechtlichen Vertrages auch Art. 60 WVRK mit dem Titel ,Beendigung oder 
Suspendierung eines Vertrages infolge Vertragsverletzung". 
2902 Ipsen S. 497. 
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