1.1
1.2
22. KAPITEL: HAFTUNG FÜR VERSTÖSSE DES
LANDES- GEGEN DAS VÖLKERVERTRAGSRECHT
(EXKURS)
Völkerrechtliche Haftung
Ausgangslage
Das Recht der Völkervertragsrechtsverletzungen ist in Lehre und
Praxis ist Legion geworden; im Rahmen dieser Dissertation ist auch
nur der Versuch eines Überblicks über diese „eigenständige Rechtsfi-
gur des Vôlkerrechts”2897, die auf einer allgemeinen oder auf einer
besonderen Grundlage?998 beruhen kann, unmóglich. Hinzuweisen
ist jedoch auf eine Reihe von Grundsátzen der vólkerrechtlichen Ver-
antwortlichkeit.
Lehre
Die Rechtsfolgen, die durch (vollendete?999) Vólkervertragsrechts-
verletzungen?900 ausgelóst werden, bestehen - in einem allgemeinen
Sinne - in vilkerrechtlicher Verantwortichkeit?99!: der Umstand, dass
ein Rechtsbrecher für das ihm zurechenbare Unrecht einzustehen hat,
bildet einen Allgemeinen Rechtsgrundsatz i.S.v. Art. 38 Abs. I Bst. c
des IGH-Statuts?902, Der Begriff der ,vólkerrechtlichen Verantwort-
2897 Ipsen S. 497.
2898 So z.B. in Form des Übereinkommens vom 29. Márz 1972 über die vólkerrechtliche Haftung
für Schäden durch Weltraumgegenstände, LGBI. 1980 Nr. 59; LR 0.790.2.
2899 Neuhold/Hummer/Schreuer S. 413.
2900 Vólkervertragsrechtsverletzungen werden in der álteren Lehre auch als ,Delikte' bezeichnet;
siehe hierzu Schlochauer S. 328. Neuhold/Hummer/Schreuer S. 409 und 413 verwenden den
Begriff des ,vólkerrechtlichen Unrechts'.
2901 Ipsen S. 494 oder Schlochauer S. 328. Siehe zu den Rechtsfolgen der (erheblichen) Verlet-
zung eines vólkerrechtlichen Vertrages auch Art. 60 WVRK mit dem Titel ,Beendigung oder
Suspendierung eines Vertrages infolge Vertragsverletzung".
2902 Ipsen S. 497.
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