e entweder die Frist für den Eintritt der Rechtskraft einer Kas-
sation?989 auf sechs Monate erstrecken?89? ind mit der impli-
ziten oder expliziten Aufforderung zu einer Gesetzesrevision,
d.h. zum Erlass von Landesrecht verbinden, das mit dem Vól-
kervertragsrecht vereinbar ist?891,
* oder von einer Aufhebung der dem Vólkervertragsrecht wi-
dersprechenden Bestimmung des Landesrechts absehen und
auf das (allerdings mehr oder weniger umstrittene?99?) Mittel
einer Appellentscheidung zurückgreifen — und zwar mit oder
ohne rechtspolitische Anregungen oder Empfehlungen.
Der Einsatz einer dieser beiden Móglichkeiten kann die
Rechtsfolgen einer vom Staatsgerichtshof festgestellten Unvereinbar-
keit von Vôlkervertrags- und Landesrecht (Kassationsprinzip) zwar
mildern. Massgeschneidert ist jedoch keine dieser beiden Optionen.
Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, die Verfas-
sungs- und Gesetzeslage zu revidieren, um dem Staatsgerichtshof —
in Anlehnung an Art. 22 Abs. 1 des (neuen) StGHG*89 einerseits und
an seine Praxis in StGH 1993 /4 andererseits — die Gelegenheit zu ver-
schaffen, nicht die Aufhebung (Kassation) der in Frage stehenden Be-
stimmung (des dem Völkervertragsrecht widersprechenden Landes-
rechts) anzuordnen, sondern nur dessen Nichtanwendbarkeit in jenem
Anlassfall, in dessen Rahmen der entsprechende Prüfantrag gestellt
worden war?99^, Mit einer solchen Rechtsfolge, die nach dem Ablauf
einer vom Staatsgerichtshof bestimmten Frist im Liechtensteinischen
Landesgesetzblatt kundzumachen wáre, kónnte ein zweifacher Effekt
erzielt werden: Die Sicherstellung von Rechtsschutz und Rechtssi-
cherheit im Anlassfall und —- über diesen hinaus - des Respekts vor
der Zustándigkeit, aber auch vor der Verantwortung von Regierung
und Landtag als Garanten der Vólkervertragsrechtsmássigkeit des
Landesrechts auf der Ebene der Gesetzgebung?995, Das Landesrecht ist
,dem übergeordneten Recht" in jedem Falle und erst recht dann, wenn
seine Unvereinbarkeit mit dem Vôlkervertragsrecht durch den
2889 Kundmachung des Ausserkrafttretens der aufgehobenen (kassierten) Bestimmung im
Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 43 Abs. 2 StGHG.
2890 Art. 43 Abs. 2 a.E. StGHG
2891 Siehe hierzu Wille (Normenkontrolle) S. 3641f.
2892 Wille (Normenkontrolle) S. 322ff.
2893 Siehe hierzu die Regierung (BuA Nr. 71/1991) S. 42.
2894 Rechtswidrigkeit i.S.v. Vólkervertragsrechtswidrigkeit; siehe hierzu die Regierung (BuA Nr.
71/1991) S. 42.
2895 Siehe hierzu das 20. Kapitel Pkte. 2 und 3.
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