Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

spruch des Staatsgerichtshofes von der Regierung aufgrund von Art. 
43 Abs. 2 StGHG im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt mit dem 
Hinweis „Artikel 83 der Regierungsverordnung vom 27. März 1973, 
LGBl. 1973 Nr. 24, wird als gesetzwidrig aufgehoben”?884 kundgemacht 
worden. Uber StGH 1978/8 hinaus ist der Staatsgerichtshof auf die 
Vólkervertragsrechtsmássigkeit des Landesrechts in mehreren Fällen 
zwar eingegangen?885, In keinem dieser Fálle ist von ihm jedoch ein 
Konflikt zwischen dem Vólkervertrags- und dem Landesrecht festge- 
stellt worden, der durch die Beseitigung (Kassation) einer der beiden 
an der Normenkollision beteiligten Bestimmungen zu beheben gewe- 
sen wäre. 
Die Kassation von dem Völkervertragsrecht widersprechen- 
dem Landesrecht ist weder sinnvoll noch zweckmässig. 
Der Grund hierfür liegt darin, dass eine Bestimmung des Lan- 
desrechts, die einem bestimmten völkerrechtlichen Vertrag wider- 
spricht, mit anderen völkerrechtlichen Verträgen vereinbar und in Fäl- 
len, in denen keine Berührungspunkte mit irgendwelchen völkerrecht- 
lichen Verträgen bestehen, ohne weiteres rechtmässig sein kann. Der 
Sachverhalt, über den in StGH 1978/8 zu befinden war, ist ein Mu- 
sterbeispiel hierfür, ein anderes bilden die 88 57ff ZPO (aktorische 
Kaution), um deren Rechtmässigkeit („EWR-Konformität“?886) es in 
StGH 1997/31 ging. Die Rechtsfolge einer (allgemein verbindli- 
chen?887) Aufhebung der dem Völkervertragsrecht unter den besonderen 
Umständen eines bestimmten (Anlass-)Falles widersprechenden Bestim- 
mung des Landesrechts nach Massgabe des Kassationsprinzips ist in 
diesen Fällen weder angemessen noch wird diese Rechtsfolge vom 
Vólker(vertrags-)recht gefordert?888, 
Nach geltendem Recht (Art. 104 Abs. 2 LV, StGHG sowie Pra- 
xis des Staatsgerichtshofes) bestehen in den Féllen einer Normenkol- 
lision zwischen dem Völkervertrags- und dem Landesrecht zwei 
Môglichkeiten, um ein dem Rechtsschutz- und Rechtssicherheitsbe- 
dürfnis der Einzelnen entsprechendes Ergebnis zu erzielen: Der 
Staatsgerichtshof kann 
aufgehoben worden; siehe hiezu Pkt. 2.8.5 der Entscheidungsgründe, S. 18 des Entschei- 
dungstextes. 
2884 Kundmachung vom 19. Dezember 1978, LGBI. 1979 Nr. 5 (Kursivstellung durch den Verfas- 
ser). 
2885 Siehe hierzu das 18. Kapitel Pkt. 3. 
2886 StGH 1997/31, n. publ., Pkt. 2 der Entscheidungsgründe, S. 15ff des Entscheidungstextes. 
2887 Siehe hierzu das 19. Kapitel Pkt. 3.4.2. 
2888 Siehe hierzu das 14. Kapitel Pkt. 2.1. 
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