2.3
rantie des ordentlichen Richters oder um die Rüge einer Ver-
letzung des Willkürverbotes?2839,
Hat ein Anderes Gericht oder ein Sonstiges Vollzugsorgan das
Landesrecht in den Fällen eines echten oder vedeckten Konflikts
völkervertragsrechtswidrig vollzogen, ist also z.B. die Art der
Anwendbarkeit des dem Landes- widersprechenden Völker-
vertragsrechts nicht ermittelt oder nicht berücksichtigt wor-
den, oder beruht der Vollzugsakt auf einer völkervertrags-
rechtwidrigen Auslegung und Anwendung (des dem Völker-
vertragsrecht widersprechenden Landesrechts) oder umge-
kehrt, stehen die ordentlichen und gegebenenfalls auch die au-
sserordentlichen Rechtsmittel der jeweiligen Verfahrensord-
nung zur Verfügung?840,
Gegen letztinstanzlich ergangene Vollzugsakte steht in jedem
Falle der Zugang zum Staatsgerichtshof offen?9^!, Ob die Verletzung
des Vorrangprinzips den Beschwerdegrund einer Verfassungsbe-
schwerde (Grundrechtsrüge) bilden kann, ist der Praxis des Staatsge-
richtshofes nicht zu entnehmen
2842
Zugang zum Staatsgerichtshof
In Bezug auf den Zugang zum Staatsgerichtshof in seiner Funktion als
Verfassungsgerichtshof in erster und einziger Instanz ist auf die fol-
genden beiden Gesichtspunkte hinzuweisen:
Zum einen stellt die „nicht ordnungsgemàsse Anwen-
dung^?9899 eines vólkerrechtlichen Vertrages keinem für eine
Verfassungsbeschwerde (Grundrechtsrüge) zulässigen Be-
schwerdegrund dar2844. | Die Verletzung von Normen, die
keine verfassungsmássigen Rechte darstellen, kann nicht selb-
2839 Siehe hierzu StGH 1993/15, LES 2/1994 S. 53 oder StGH 2000/33, n. publ., Pkt. 5.2 der
Entscheidungsgründe, S. 30 des Entscheidungstextes.
2840 D.h. vor allem die Verwaltungsbeschwerde gemáss Art. 90 LVG, die Berufung gemáss § 431
ZPO oder die Revision gemáss 8 471 ZPO.
2841 Siehe hierzu unten Pkt. 2.3.
2842 Diese Frage ist aller Voraussicht nach zu vereinen. Beim Vorrangprinzip handelt es sich
zwar ebenso wie z.B. beim Legalitátsprinzip um einen Grundsatz der liechtensteinischen
Verfassungsordnung (um ein Strukturprinzip); ebenso wie dem Legalitátsprinzip wird jedoch
auch dem Vorrangprinzip kein ,genereller Grundrechtscharakter' zuzuschreiben sein; siehe
hierzu StGH 1996/4, LES 4/1997 S. 206.
2843 StGH 1996/26, n. publ., Pkt. 2 der Entscheidungsgründe, S. 11 des Entscheidungstextes.
2844 StGH 1996/26, n. publ., Pkt. 2 der Entscheidungsgründe, S. 11 des Entscheidungstextes.
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