Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

2.3 
rantie des ordentlichen Richters oder um die Rüge einer Ver- 
letzung des Willkürverbotes?2839, 
Hat ein Anderes Gericht oder ein Sonstiges Vollzugsorgan das 
Landesrecht in den Fällen eines echten oder vedeckten Konflikts 
völkervertragsrechtswidrig vollzogen, ist also z.B. die Art der 
Anwendbarkeit des dem Landes- widersprechenden Völker- 
vertragsrechts nicht ermittelt oder nicht berücksichtigt wor- 
den, oder beruht der Vollzugsakt auf einer völkervertrags- 
rechtwidrigen Auslegung und Anwendung (des dem Völker- 
vertragsrecht widersprechenden Landesrechts) oder umge- 
kehrt, stehen die ordentlichen und gegebenenfalls auch die au- 
sserordentlichen Rechtsmittel der jeweiligen Verfahrensord- 
nung zur Verfügung?840, 
Gegen letztinstanzlich ergangene Vollzugsakte steht in jedem 
Falle der Zugang zum Staatsgerichtshof offen?9^!, Ob die Verletzung 
des Vorrangprinzips den Beschwerdegrund einer Verfassungsbe- 
schwerde (Grundrechtsrüge) bilden kann, ist der Praxis des Staatsge- 
richtshofes nicht zu entnehmen 
2842 
Zugang zum Staatsgerichtshof 
In Bezug auf den Zugang zum Staatsgerichtshof in seiner Funktion als 
Verfassungsgerichtshof in erster und einziger Instanz ist auf die fol- 
genden beiden Gesichtspunkte hinzuweisen: 
Zum einen stellt die „nicht ordnungsgemàsse Anwen- 
dung^?9899 eines vólkerrechtlichen Vertrages keinem für eine 
Verfassungsbeschwerde (Grundrechtsrüge) zulässigen Be- 
schwerdegrund dar2844. | Die Verletzung von Normen, die 
keine verfassungsmássigen Rechte darstellen, kann nicht selb- 
2839 Siehe hierzu StGH 1993/15, LES 2/1994 S. 53 oder StGH 2000/33, n. publ., Pkt. 5.2 der 
Entscheidungsgründe, S. 30 des Entscheidungstextes. 
2840 D.h. vor allem die Verwaltungsbeschwerde gemáss Art. 90 LVG, die Berufung gemáss § 431 
ZPO oder die Revision gemáss 8 471 ZPO. 
2841 Siehe hierzu unten Pkt. 2.3. 
2842 Diese Frage ist aller Voraussicht nach zu vereinen. Beim Vorrangprinzip handelt es sich 
zwar ebenso wie z.B. beim Legalitátsprinzip um einen Grundsatz der liechtensteinischen 
Verfassungsordnung (um ein Strukturprinzip); ebenso wie dem Legalitátsprinzip wird jedoch 
auch dem Vorrangprinzip kein ,genereller Grundrechtscharakter' zuzuschreiben sein; siehe 
hierzu StGH 1996/4, LES 4/1997 S. 206. 
2843 StGH 1996/26, n. publ., Pkt. 2 der Entscheidungsgründe, S. 11 des Entscheidungstextes. 
2844 StGH 1996/26, n. publ., Pkt. 2 der Entscheidungsgründe, S. 11 des Entscheidungstextes. 
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