sind?825 und dass in den Fällen eines verdeckten Konflikts die ‚Hand-
lungsanweisung’ (der Vollzugsbefehl) nur des Landes- und nicht des
Vólkervertragsrechts zu vollziehen ist?826,
Dies bedeutet, dass den Vollzugsorganen (auch) in den Fállen
eines verdeckten Konflikts in einem ersten Schritt zwar eine vólker-
rechtskonforme Auslegung (und Anwendung) des Landesrechts ob-
liegt?827 — dies unter der Prämisse, „dass sich der Gesetzgeber an die
... Vorgaben" des betreffenden vólkerrechtlichen Vertrages (auch) in
diesen Fällen „halten wollte“2828 Eine solche Harmonisierung kann
jedoch nur im Rahmen des Landesrechts erfolgen?®?9, In einem zweiten
Schritt bleibt die Zuständigkeit der anderen Staatsorgane vorbehalten:
Auch in den Fällen eines verdeckten Konflikts ist die ausschliessliche
Kompetenz des Staatsgerichtshofes als Normenkontrollgerichtshof?830
zu berücksichtigen.
Ist eine vólkerrechtskonforme Auslegung (und Anwendung)
des Landesrechts im Anlassfall unmóglich, hat das betreffende Voll-
zugsorgan also — ein weiteres Mal — nach Massgabe seiner Stellung im
Verfassungsgefüge vorzugehen:
* Einen verdeckten Konflikt haben die Anderen Gerichte?93! a|s eine
Normenkollision zwischen dem Volkervertrags- und dem Landes-
recht zu behandeln, deren Behebung in der einzigen und allei-
nigen Zustándigkeit des Staatsgerichtshofes in seiner Funktion
als Normenkontrollgerichtshof liegt, und unter den Voraus-
setzungen von Art. 28 Abs. 2 StGHG ein Normenkontrollver-
fahren einzuleiten?8??,
« Kommt es vor einem Sonstigen Vollzugsorgan zu einem verdeck-
ten Konflikt, ist eine Verwirklichung des vom Vólkervertrags-
recht angeordneten Ziels im Rahmen des Landesrechts sicherzu-
stellen?833, d.h. im Rahmen jener Auslegungs- und Anwen-
dungsmôglichkeiten, die dieses (das Landesrecht) verschafft.
2825 Siehe hierzu das 16. Kapitel Pkt. 5.1.
2826 Siehe hierzu das 17. Kapitel Pkt. 2.2.2.
2827 Siehe hierzu das 15. Kapitel Pkt. 4.1.
2828 StGH 1995/5, LES 1/1997 S. 6.
2829 Siehe hierzu das 17. Kapitel Pkt. 2.2.2.
2830 Siehe hierzu das 19. Kapitel Pkt. 3.3.
2831 Und zwar nur diese (die Anderen Gerichte), d.h. nicht auch die Sonstigen Vollzugsbehórden;
siehe hierzu das 19. Kapitel Pkt. 3.2.2.
2832 Siehe hierzu das 19. Kapitel Pkte. 3.2.2 und 3.3.
2833 Siehe hierzu das 21. Kapitel Pkt. 2.1.
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