21. KAPITEL: BEHEBUNG VON NORMENKOLLISIONEN
AUF DER EBENE DES VOLLZUGS
Ausgangslage
Auch in Liechtenstein, auf dessen Staatsgebiet sich das Völkerver-
trags- und das Landesrecht sehr viel mehr als anderswo überschnei-
den?817, gilt das Grundprinzip, dass das Völkervertragsrecht zu sei-
nem Vollzug im Landesrecht zwingt°818, Diesem Imperativ ist Rech-
nung zu tragen — wobei die Behebung von Normenkollisionen einem
System zu entsprechen hat, das sich nach der Art des in Frage stehen-
den Konflikts richtet (echte oder verdeckte Konflikte).
Vorgehensweise und Anfechtungsmöglichkeiten
Vorgehensweise
Zur Behebung von Normenkollisionen zwischen dem Völkerver-
trags- und dem Landesreht hat die Vorgehensweise der Vollzugsor-
gane zwischen der Art des in Frage stehenden Normwiderspruchs,
d.h. danach zu unterscheiden, ob der Anlassfall einen echten oder ei-
nen verdeckten Konflikt betrifft:
Fälle eines echten Konflikts
Nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes beruhen die Lö-
sungsmechanismen, die den Vollzugsorganen für eine Behebung von
Normenkollisionen zwischen dem Völkervertrags- und dem Landes-
recht zur Verfügung stehen, auf dem Vorrangprinzip einerseits und
auf der Normenkontrolle andererseits?8!?, Unter diesen Vorzeichen
haben die Vollzugsorgane (d.h. die Anderen Gerichte und die Son-
2817 Der Zufluss von Rechtsvorschriften des Vólkervertragsrechts hat in den vergangenen Jahren
das Ausmass jener des Landesrechts in der Tat bei weitem übertroffen. In einem groben Ver-
gleich stehen jeder landesrechtlichen Rechtsvorschrift fünf Rechtsvorschriften des EWR- oder
des Wirtschaftsvertragsrechts gegenüber.
2818 Siehe hierzu das 14. Kapitel Pkt. 2.1.
2819 Siehe hierzu das 18. Kapitel Pkte. 3 und 4.
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