Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

21. KAPITEL: BEHEBUNG VON NORMENKOLLISIONEN 
AUF DER EBENE DES VOLLZUGS 
Ausgangslage 
Auch in Liechtenstein, auf dessen Staatsgebiet sich das Völkerver- 
trags- und das Landesrecht sehr viel mehr als anderswo überschnei- 
den?817, gilt das Grundprinzip, dass das Völkervertragsrecht zu sei- 
nem Vollzug im Landesrecht zwingt°818, Diesem Imperativ ist Rech- 
nung zu tragen — wobei die Behebung von Normenkollisionen einem 
System zu entsprechen hat, das sich nach der Art des in Frage stehen- 
den Konflikts richtet (echte oder verdeckte Konflikte). 
Vorgehensweise und Anfechtungsmöglichkeiten 
Vorgehensweise 
Zur Behebung von Normenkollisionen zwischen dem Völkerver- 
trags- und dem Landesreht hat die Vorgehensweise der Vollzugsor- 
gane zwischen der Art des in Frage stehenden Normwiderspruchs, 
d.h. danach zu unterscheiden, ob der Anlassfall einen echten oder ei- 
nen verdeckten Konflikt betrifft: 
Fälle eines echten Konflikts 
Nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes beruhen die Lö- 
sungsmechanismen, die den Vollzugsorganen für eine Behebung von 
Normenkollisionen zwischen dem Völkervertrags- und dem Landes- 
recht zur Verfügung stehen, auf dem Vorrangprinzip einerseits und 
auf der Normenkontrolle andererseits?8!?, Unter diesen Vorzeichen 
haben die Vollzugsorgane (d.h. die Anderen Gerichte und die Son- 
2817 Der Zufluss von Rechtsvorschriften des Vólkervertragsrechts hat in den vergangenen Jahren 
das Ausmass jener des Landesrechts in der Tat bei weitem übertroffen. In einem groben Ver- 
gleich stehen jeder landesrechtlichen Rechtsvorschrift fünf Rechtsvorschriften des EWR- oder 
des Wirtschaftsvertragsrechts gegenüber. 
2818 Siehe hierzu das 14. Kapitel Pkt. 2.1. 
2819 Siehe hierzu das 18. Kapitel Pkte. 3 und 4. 
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